TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/27 98/04/0221

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 idF 1997/I/010;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des RP in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. September 1998, Zl. MA 63-P 168/97, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. September 1998 im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 zwei Gewerbeberechtigungen entzogen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 20. Dezember 1995 der Konkurs eröffnet worden. Aus dem Konkursakt gehe hervor, daß der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten in der Höhe von mehreren Millionen Schilling habe und der von ihm angestrebte Zahlungsplan von den Gläubigern in der Tagsatzung vom 16. April 1997 abgelehnt worden sei. Zwar sei in der Folge mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 12. November 1997 über seinen Antrag das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und der Konkurs mit Beschluß vom 8. Jänner 1998 aufgehoben worden, doch habe der Kreditschutzverband von 1870 der Behörde mit Schreiben vom 12. August 1998 bekanntgegeben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens keinerlei Zahlungen geleistet. Der Beschwerdeführer sei auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H., über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8. März 1994 der Konkurs eröffnet worden sei. Zwar sei der am 14. Jänner 1995 von den Gläubigern angenommene Zwangsausgleich mit Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7. August 1995 bestätigt worden, doch hätten laut der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 8. April 1998 die Raten auf Ersuchen gestundet werden müssen und es seien die Quoten von der Gesellschaft nur schleppend bezahlt worden. Daß der genannte Zwangsausgleich vollständig erfüllt worden wäre, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß ein weiteres gesetzliches Hindernis gegen eine gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in maßgeblicher Funktion nach § 13 Abs. 5 GewO 1994 bestehe, das ebenfalls die Entziehung der Gewerbeberechtigungen verlangt hätte. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, es sei klar, daß zunächst der Zwangsausgleich der genannten Gesellschaft erfüllt werden müsse. Erst in weiterer Folge könne dann mit einer Erhöhung des Geschäftsführerbezuges des Beschwerdeführers gerechnet werden. Es sei kein verwertbares Vermögen vorhanden und der Beschwerdeführer könne auf Grund seines Alters keine unselbständige Beschäftigung mehr finden, sodaß die Gewerbeberechtigungen seine einzige mögliche Einkommensquelle seien. Die Gewerbeausübung liege daher im Interesse seiner Gläubiger. Dazu führte der Landeshauptmann aus, die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 hätte vorausgesetzt, daß der Beschwerdeführer nicht nur über die erforderlichen liquiden finanziellen Mittel zur Abdeckung seiner bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch zur Begleichung der mit der fortgesetzten Ausübung der Gewerbe entstehenden Forderungen der Gläubiger verfüge. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens bislang keine Zahlungen geleistet habe und auch die von ihm als alleinigem Gesellschafter und handelsrechtlichem Geschäftsführer geführte genannte Gesellschaft mit der Erfüllung des Zwangsausgleiches in Verzug geraten sei, müsse geschlossen werden, daß ihm die erforderlichen liquiden finanziellen Mittel für eine fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit zur Zeit fehlten. Da somit zu befürchten sei, daß durch die fortgesetzte Ausübung der in Rede stehende Gewerbe weitere Gläubiger geschädigt werden könnten, habe von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes anerkennt der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als richtig, rügt jedoch, die belangte Behörde habe übersehen, daß durch die Nichtzahlung der Raten laut Zahlungsplan, der einem Zwangsausgleich gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 gleichzustellen sei, dieser nicht "nichterfüllt" worden sei. Diesbezüglich hätte das Bezirksgericht Gmünd als Konkursgericht einen Beschluß über die Aufhebung des angenommenen Zahlungsplanes erlassen müssen, erst dann wären die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben gewesen. Saumsal in der Bezahlung der vereinbarten und im Zahlungsplan angenommenen Quoten sei jedenfalls nicht mit der Nichterfüllung gleichzusetzen, da für diesen Fall ein Aufhebungbeschluß des Konkursgerichtes vorausgesetzt werde, der im gegenständlichen Fall nicht erlassen worden sei. Die belangte Behörde übersehe ferner, daß unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994 eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zulässig bzw. anwendbar sei, wenn nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden und unwiderrufen geblieben sei. Im gegenständlichen Fall sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 12. November 1997 über Antrag des Beschwerdeführers das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden. In diesem Verfahren gebe es keine Quotenfälligkeit, weshalb der Gemeinschuldner mit solchen Quotenzahlungen auch nicht in Verzug sein könne, wenn er nur als Minimalerfordernis eine Quote von 10 % am Ende der siebenjährigen Dauer des Abschöpfungsverfahrens erreiche und diese Quote an die Gläubiger, die ihre Forderungen im Konkurs angemeldet hätten, bezahle. Erst zu diesem Zeitpunkt könne darüber befunden werden, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werde. Da der Endigungszeitpunkt und somit die Fälligkeit dieser Forderungen im Ausmaß von 10 % der Konkursforderungen erst mit 12. November 2004 gegeben sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Gewerbebehörde noch nicht darüber befunden werden, ob die Restschuldbefreiung erteilt werden und unwiderrufen bleiben werde. Es sei daher die Entziehung der Gewerbeberechtigungen zu Unrecht erfolgt, da davon auszugehen sein werde, daß dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung erteilt werden werde. Die vorübergehende Nichtzahlung während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens von sieben Jahren ab Beschlußfassung des Konkursgerichtes über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bilde kein Indiz dafür, daß zum Ende dieser Frist nicht die Minimalquote von 10 % der angemeldeten Forderungen erreicht werden könne. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer in das "beneficium" des § 13 Abs. 4 letzter Halbsatz GewO 1994 kommen müssen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 25. November 1997, Zlen. 97/04/0132 bis 0135, ausgeführt hat, tritt nach dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des § 13 Abs. 4 GewO 1994 die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 leg. cit., also der Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender als Folge der Eröffnung des Konkurses oder der Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens wegen eines im Rahmen des Konkursverfahrens vom Gericht bestätigten Zahlungsplanes des Schuldners nur dann nicht ein, wenn dieser bestätigte Zahlungsplan auch erfüllt worden ist. Erfüllt worden ist der Zahlungsplan aber erst mit fristgerechter Zahlung der letzten in diesem Zahlungsplan festgelegten Rate. Dies bedeutet, daß während des Laufes des Zahlungsplanes der im § 13 Abs. 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht ist und erst mit fristgerechter Erfüllung des Zahlungsplanes wegfällt. Das gleiche gilt für den Fall der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens. Auch während des Laufes des Abschöpfungsverfahrens bleibt der im § 13 Abs. 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht und fällt erst mit der nach Abschluß des Abschöpfungsverfahrens erteilten und unwiderrufen gebliebenen Restschuldbefreiung weg.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 sei ungeachtet des angenommenen Zahlungsplanes und des eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens gegeben, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040221.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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