Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. med. D*****, vertreten durch Musey rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 5.407 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. Februar 2019, GZ 53 R 250/18y-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. August 2018, GZ 25 C 581/17p-38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin behauptet in ihrer Schadenersatzklage, der Beklagte habe als gerichtlicher Sachverständiger in einem Arzthaftungsprozess (Vorprozess) ein unrichtiges Gutachten erstattet. Bei einer richtigen Beurteilung durch den Sachverständigen hätte sie im Vorprozess obsiegt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klärung der Beweislastverteilung im Schadenersatzprozess gegen den einem Arzthaftungsprozess beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen zu.
Rechtliche Beurteilung
Die beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Entgegen dem in der Revision erhobenen Vorwurf ließ das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht unerledigt. Es behandelte sie inhaltlich und legte seine Erwägungen zur Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen dar. Nur wenn sich das Berufungsgericht gar nicht mit einer Beweisrüge auseinandersetzt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371 [T2]).
2. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin setzt voraus, dass der beklagte Sachverständige im Vorprozess (Arzthaftungsprozess) ein unrichtiges Gutachten erstattet hat und die Entscheidung dort im Fall eines richtigen Gutachtens günstiger ausgefallen wäre (RS0026360 [T10]). Die Auswirkungen auf das Prozessergebnis sind eine Frage der Kausalität (RS0026360 [T2, T6]), die der Oberste Gerichtshof als reine Tatsachenfrage beurteilt (8 Ob 27/15a, RS0026360 [T15]).
3. Steht ein ärztlicher (Behandlungs-)Fehler fest, der die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöhte, nimmt die höchstgerichtliche Rechtsprechung in der Frage der Kausalität eine Beweislastumkehr an: Der beklagte Arzt oder Krankenanstaltenträger muss beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T4]).
4. Nach Meinung der Klägerin soll diese Beweislastverteilung auch in einem Verfahren gegen einen Sachverständigen anzuwenden sein, der in einem solchen Prozess ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Diese vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil das Gutachten des Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, richtig war.
5. Da sich die Revision nur mit nicht revisiblen Tatfragen befasst und keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Textnummer
E125402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00035.19Y.0528.000Im RIS seit
04.07.2019Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019