Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag.
Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 43.430,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 21.715,10 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Oktober 2018, GZ 3 R 106/18k-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16. Juli 2018, GZ 7 Cg 93/16d-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Aussprüche des Erstgerichts zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 43.430,20 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 5. 2015 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.671,58 EUR (darin enthalten 1.771,93 EUR USt und 2.040 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.944,32 EUR (darin enthalten 561,72 EUR USt und 2.574 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17. 9. 2013 ereignete sich in einem Waldgebiet bei Öblarn ein Arbeitsunfall, bei dem ein bei der klagenden Partei versicherter Arbeiter verletzt wurde. Dieser verrichtete damals mit zwei weiteren Arbeitern Holzschlägerungsarbeiten. Nachdem sie Bäume geschnitten und von Ästen befreit hatten, wollten sie die Baumstämme von einem steilen Abhang über ca 100 bis 120 m mittels der Seilwinde eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Traktors zu einem quer zum Abhang verlaufenden Forstweg herunterziehen.
Der Traktor war am Heck mit einem Forstschild bestückt, welcher mit der Heckhydraulik hochgehoben und abgesenkt werden konnte. Durch den Schild wurde die über die Heckkardanwelle vom Traktormotor angetriebene Seilwinde geführt. Damit der Traktor zum Seilwinden verwendet werden kann, muss er in Zugrichtung positioniert und der Forstschild abgestützt werden. Letzterer wird dabei mit Hydraulikkraft in den Boden gedrückt, sodass sich der Schild den Zugkräften entgegenstemmen kann. Weitere Entlastungsstützen waren beim Traktor nicht vorhanden. Um den Traktor fahrbereit zu machen, müssen der Forstschild über die Hydraulik hochgehoben, die Bremsen gelöst und ein Gang eingelegt werden. Dafür benötigt ein im Traktor sitzender Fahrer einige Sekunden.
Der Traktor wurde mit abgesenktem Schild und laufendem Motor am Forstweg abgestellt. Die Arbeiter zogen das Seil den Abhang hinauf und positionierten sich danach entlang des Seils, im Traktor befand sich niemand. Nachdem ihm die beiden anderen mitgeteilt hatten, dass er anziehen könne, betätigte der neben dem Traktor stehende dritte Arbeiter mittels Fernbedienung die Seilwinde. Unmittelbar danach rutschten die am oberen Ende des Seils befestigten Baumstämme seitlich ab, wodurch das Seil dort um einen Baum gelegt wurde. Durch den Zug mit der Seilwinde und das gleichzeitige Abrutschen der Bäume entstand plötzlich eine sehr hohe Seilspannkraft, sodass das zuvor am Boden liegende, in ein Hindernis verkeilte Seil schlagartig angespannt wurde. Die Verhakung des Seils am Boden (Baumstumpf oder Wurzel), die die gerade Ausrichtung des Seils behindert hatte, löste sich und das Seil schnellte in die gerade Linie zwischen Seilwinde und dem Baum an dessen oberen Ende. Der etwa 30 m oberhalb des Traktors in unmittelbarer Nähe des Seils stehende Versicherte der klagenden Partei wurde vom Seil getroffen und schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich, weil die gesamte Hangsituation von den Arbeitern nicht hinlänglich beachtet, der Traktor falsch positioniert, das Seil fehlerhaft verlegt und der gebotene Sicherheitsabstand zum Seil nicht eingehalten wurde.
Die klagende Partei erbrachte als Versicherer des verletzten Arbeiters im Zeitraum von September 2013 bis März 2014 unfallkausale Leistungen in Höhe von insgesamt 43.430,20 EUR.
Nach Art 8 Z 4 der dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag über den Traktor zugrundeliegenden „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Die klagende Partei begehrte den Ersatz der für den Verletzten erbrachten Leistungen, die gemäß § 332 ASVG zur Gänze „regressfähig“ seien. Die beklagte Partei habe nach den Bestimmungen des EKHG für den entstandenen Schaden einzustehen, weil der Traktor im Unfallszeitpunkt nicht als ortsgebundene Kraftquelle, sondern als Fahrzeug eingesetzt worden sei. Die beklagte Partei hafte auch nach den Bestimmungen des ABGB für das Verschulden des Arbeiters, der den Traktor falsch positioniert und die Seilwinde in Betrieb genommen habe, ohne sich davor zu vergewissern, dass sich niemand im Gefahrenbereich befinde.
Die beklagte Partei wendete ein, durch die Positionierung des Traktors mit abgesenktem Forstschild sei dessen Fahrbarkeit aufgehoben worden. Der Unfall habe sich nicht bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Traktors im Sinne des EKHG als Fahrmittel ereignet, sondern während dessen Verwendung als ortsgebundene Arbeitsmaschine, weshalb die Anwendung des EKHG nicht in Betracht käme. Im Versicherungsvertrag sei die Deckung für die Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle zulässigerweise ausgeschlossen worden. Überdies sei von einem Alleinverschulden des Verunfallten auszugehen, der sich in den Gefahrenbereich begeben und keinen Sicherheitsabstand zum Seil eingehalten habe. Der „Maschinist“, der sich von den beiden anderen Arbeitern habe einweisen lassen, habe nicht den gesamten Arbeitsbereich einsehen können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 21.715,10 EUR sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Der Traktor sei nicht als ortsgebundene Kraftquelle verwendet worden. Ein gleichteiliges Verschulden des Verletzten und jenes Arbeiters, der den Traktor bedient habe, sei angemessen, weil sie arbeitsteilig und gleichberechtigt zusammengearbeitet und sämtliche zum Unfall führende (Fehl-)Entscheidungen im Wesentlichen gemeinsam getroffen hätten.
Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es führte aus, der Traktor sei nicht zweckentfremdet verwendet worden, sondern als land- und forstwirtschaftliches Nutzfahrzeug, welches häufig – auch mit Hilfe einer Seilwinde – zum Ziehen und Schleppen von Lasten eingesetzt werde. Es komme nicht darauf an, dass die Stämme mit dem Traktor weitertransportiert und/oder für eine Beladetätigkeit vorbereitet würden, sondern ausschließlich darauf, dass der eingeschaltete Motor des Traktors für bestimmungsgemäße Arbeitsvorgänge benutzt werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall durch Betätigung der Seilwinde zum Ziehen der Baumstämme im Rahmen forstwirtschaftlicher Arbeiten so geschehen. Zudem könne jederzeit ohne Schwierigkeiten und wesentlichen Zeitaufwand von einer Tätigkeit (Fortbewegung) auf die andere (Betätigung der Seilwinde) und umgekehrt übergegangen werden. Es sei daher nicht von einer Verwendung des Traktors als ortsgebundene Arbeitsmaschine (Kraftquelle) auszugehen, sodass die Deckungspflicht der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen bestehe. Angesichts der örtlichen Gefahrensituation in Zusammenschau mit dem Fehlverhalten der den Streitteilen zuzuordnenden Personen sei die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung nicht korrekturbedürftig.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei und in Anbetracht der Häufigkeit derartiger Arbeitsvorgänge der Frage der Qualifikation eines Traktors als ortsgebundener Kraftquelle über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, beim gesamten Arbeitsvorgang sei die Fahrbarkeit des Traktors aufgrund des abgesenkten Forstschilds aufgehoben gewesen. Der Traktor sei bei der Holzbringung mittels Seilwinde als ortsgebundene Kraftquelle eingesetzt worden. Weder sollten die Holzstämme am Seil hängend auf der Forststraße weitergezogen, noch sollte der Traktor be- oder entladen werden. Darüber hinaus treffe das Alleinverschulden, jedenfalls jedoch das überwiegende Verschulden, den verletzten Arbeiter.
Hiezu wurde erwogen:
1. Allgemeines:
1.1 Die klagende Partei macht den im Wege der Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG im Umfang der an den Geschädigten erbrachten Leistungen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend (§ 26 KHVG). Der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers ist in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. Nach Abs 1 dieser Bestimmung umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs – soweit hier von Interesse – Personen verletzt oder getötet worden sind. Mitversichert sind nach § 2 Abs 2 KHVG ua der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, im vorliegenden Fall demnach auch jener Arbeiter, der die vom Traktor angetriebene Seilwinde bediente.
1.2 Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs ist in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSv § 1 EKHG. Er umfasst auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle, wobei aber Ersatzansprüche aus einer derartigen Verwendung gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG vertraglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können (2 Ob 175/17z; 2 Ob 181/15d SZ 2016/66; RS0116494). Das ist hier geschehen.
1.3 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verwendung eines Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle erfasst sämtliche auf „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ beruhende Anspruchsgrundlagen, auf die der Geschädigte seinen Ersatzanspruch ohne diesen Ausschluss gegen eine der in § 2 Abs 1 KHVG genannten Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) stützen könnte (2 Ob 175/17z; vgl 2 Ob 176/08h). Unter „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen (2 Ob 175/17z mwN; RS0065615; RS0081163).
2. Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle:
2.1 Die Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG setzt nach dessen § 1 voraus, dass der Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt wurde.
Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen (1 Ob 135/18m; 2 Ob 181/15d mwN; RS0058081). Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrzeug im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (1 Ob 135/18m; 2 Ob 181/15d mwN; RS0058385 [T6]).
2.2 Ausgehend vom eigentlichen Zweck eines Kraftfahrzeugs, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine („Kraftquelle“) verwendet wird (RS0058229). Maßgebend ist dabei nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern vor allem die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht (2 Ob 175/17z; 2 Ob 181/15d mwN; RS0058229 [T1]).
Daher wird etwa das Be- und Entladen des eigenen Kraftfahrzeugs mittels durch eigene Motorkraft betriebenen, auf dem Kraftfahrzeug montierten Krans selbst dann als Betriebsvorgang gewertet, wenn die Fahrbarkeit durch ausgefahrene Stützvorrichtungen vorübergehend aufgehoben ist (vgl 2 Ob 175/17z; 2 Ob 181/15d mwN; RS0058248). Auch der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 172/67 SZ 40/80 lag die Beladung des eigenen LKW zugrunde. Ebenso wird ein Zusammenhang mit dem Betrieb als Fahr- und Transportmittel angenommen, wenn vergleichbare Arbeiten lediglich als Vorbereitungshandlungen für eine Beladung des eigenen Kraftfahrzeugs dienen (vgl 2 Ob 181/15d mwN; 8 Ob 53/82 ZVR 1983/286).
2.3 Im vorliegenden Fall war im Unfallszeitpunkt die Fahrbarkeit des Traktors durch den abgestützten Forstschild vorübergehend aufgehoben, um mit der Seilwinde per Fernsteuerung Baumstämme zu einem Forstweg ziehen zu können. Ein Transport der Baumstämme mit dem Traktor war nicht vorgesehen. Somit trat der Zweck des Traktors als Fahr- und Transportmittel hinter denjenigen, in fixierter Stellung außerhalb des Fahrzeugs gelegene Arbeiten zu verrichten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Forstschild nach dem Einsteigen des Fahrers in wenigen Sekunden mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt werden hätte können, ist nicht entscheidend (9 ObA 298/01s [Planierschild eines Baggers]). Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass dies auch bei hydraulischen Stützen anderer moderner Nutzfahrzeuge, etwa mit Kränen ausgestattete LKWs, in der Regel der Fall ist.
2.4 Der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 8 ObA 287/94 lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung wurde ein Unimog, mit dem ein im Sumpf stecken gebliebener PKW mittels am Unimog angebrachter Seilwinde geborgen wurde, nicht als ortsgebundene Arbeitsmaschine qualifiziert. Dabei war zwar nur entweder die Betätigung der Seilwinde oder die Fortbewegung des Fahrzeugs möglich. Jedoch war das Fahrzeug nicht abgestützt und es konnte jederzeit durch kurzfristiges Umschalten von einer Tätigkeit (Fortbewegung) auf die andere (Betätigung der Seilwinde) übergegangen werden, sodass die Bergung wahlweise sowohl durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren als auch durch Einziehen der Seilwinde möglich war.
Im vorliegenden Fall musste aber der Forstschild zum Seilen der Baumstämme abgesenkt werden. Eine alternative Methode, bei der der Traktor in Bewegung hätte sein können, kam nach den Feststellungen nicht in Betracht.
2.5 Der Unfall des Geschädigten, der sich im Zuge der Holzschlägerungsarbeiten ereignet hat, steht daher mit der Nutzung des Traktors als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. Verwirklicht hat sich nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs, sondern jene der für Holzbringungsarbeiten außerhalb des Fahrzeugs betätigten Seilwinde. Der Traktor wurde im konkreten Fall daher als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, sodass der vereinbarte Ausschluss des Versicherungsschutzes zum Tragen kommt und eine aus der „Verwendung“ des Traktors abgeleitete Haftung der beklagten Partei ausscheidet.
3. In Stattgebung der Revision ist die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. Auf die Gewichtung des Mitverschuldens des Verletzten muss nicht mehr eingegangen werden.
4. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Von den verzeichneten Kostenvorschüssen wurden nur 2.040 EUR verbraucht. Die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E125396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00236.18X.0528.000Im RIS seit
04.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021