Entscheidungsdatum
18.08.2014Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W151 2004588-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer), XXXX vom 21.11.2013, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 200.- wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen betreffend die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2013 vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ohne Vollmachtsvorlage am 21.11.2013 durch Herrn XXXX, selbständiger Buchhalter, Kreuzgasse 87-89/1/3, 1180 Wien "Berufung" (nunmehr Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass "aufgrund der sehr prekären finanziellen beruflichen Situation des Vereinsobmannes die geforderten Unterlagen nicht übermittelt wurden, sondern diese erst nach Übergabe der Agenden an ihn (gemeint ist XXXX) erledigt wurden". Es sei ihm bewusst, dass kein "Rechtsanspruch" auf eine "Stornierung" der Zuschläge bestünde, doch werde ersucht, die Strafzuschläge zumindest der Höhe nach zu reduzieren, damit sich der "Verein bei der Sanierung leichter täte". Es werde auch um etwas "Geduld bei der Begleichung der offenen Rückstände ersucht und werde ein erstes Drittel der offenen Forderungen in der Kalenderwoche 48 beglichen werden".
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht von der WGKK am 13.03.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 18.03.2014 zugewiesen.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2014 forderte das zuständige Gericht die WGKK auf, nachzuweisen, wann der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die WGKK am 03.07.2014 mit, dass die Zustellung nicht mittels RsB erfolgte und der Behörde keine Zustellnachweise vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass der Bescheid der BF am 05.11.2014 zugestellt wurde.
5. Mit Schreiben vom 27.05.2014 forderte das zuständige Gericht die für den Beschwerdeführer einschreitende Person auf, dem Gericht eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen und den Vertretungsumfang darzulegen. Mittels Telefax vom 16.06.2014 langte beim zuständigen Gericht eine mit 07.08.2013 datierte Vollmacht ein, in welcher Herr XXXX vom Beschwerdeführer unter anderem zur "Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung" bevollmächtigt wurde.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2014 forderte das zuständige Gericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht binnen 2 Wochen entweder eine schriftliche Vollmacht eines zur Vertretung vor diesem Gericht berechtigten Vertreters vorzulegen oder die Beschwerde mit Unterschrift des Beschwerdeführers dem Gericht nochmals vorzulegen, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
7. Die Zustellung dieses Schreibens vom 17.07.2014 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse des Beschwerdeführers mit 25.07.2014, die Frist endete somit mit 08.08.2014. Zudem wurden dem Beschwerdeführer mit selben Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde vom 21.11.2013, das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die WGKK und Herrn XXXX vom 27.07.2014, die am 16.06.2014 eingelangte Vollmacht sowie die Stellungnahme der WGKK vom 03.07.2014 übermittelt.
Es langte weder eine schriftliche Vollmacht noch eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Diese Sonderregelung betrifft Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (RGBl. Nr. 96/1868 idgF), Notare gemäß § 5 Abs. 4 Notariatsordnung (RGBl. Nr. 75/1871 idgF) und nach § 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG (BGBl. I Nr. 58/1999) Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater.
Selbstständige Buchhhalter unterliegen nunmehr als Bilanzbuchhalter dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014,
BGBl. I Nr. 191/2013 idgF, der Berechtigungsumfang ist in § 2 leg.cit. normiert. Sie unterliegen daher auch nicht dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz- WTBG, insbesondere auch nicht § 88 Abs. 9 WTBG.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 sind Bilanzbuchhalter unter anderem zur Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen berechtigt. Eine Berechtigung zur Vertretung in diesem Angelegenheiten, insbesondere auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, ergibt sich weder aus der gegenständlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 2 noch aus der gesamten Norm des § 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte "Angehörige (§ 36a)", Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde sind einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (vgl. Hengstschläger4 RZ 104;
Thienel/Schulev-Steindl5 103 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 142; vgl. auch VwGH 14.05.2002, 98/01/0409).
Wie aus der angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG hervorgeht, hatte das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.
Hat der Beschwerdeführer daher eine Person bevollmächtigt, die nicht zur Vertretung geeignet ist, so hat das Gericht die Partei im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die entsprechende Verfahrenshandlung entweder selbst vorzunehmen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen (VwSlg 6383 A/1964;VwGH 30.1.1996, 93/11/0092; 26.06.2012 2010/09/0181;) Diese Aufforderung hat lediglich an den Beschwerdeführer selbst zu ergehen, da es sich beim vermeintlichen Vertreter um keinen gesetzlichen Vertreter im Sinnes des § 10 Abs. 1 AVG handelt , der gar nicht in der Lage wäre, diesen Mängelverbesserungsauftrag rechtswirksam entgegen zu nehmen und dementsprechend zu handeln.
Die vorliegende Beschwerde, die sich nach ihrem Erklärungsinhalt auf den Beschwerdeführer, den XXXX gerichteten Bescheid bezieht, wurde von Herrn XXXX, mit dem Hinweis "selbstständiger Buchhalter" eingebracht, und weist eine Unterschrift lautend auf seinen Namen aus. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnis wurde zwar dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen, jedoch nur im Umfang der Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung. Eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers in diesen Angelegenheiten vor dem gegenständlichen Gericht liegt hingegen nicht vor und sieht das Berufsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, dem Herr XXXX unterliegt, auch nicht vor. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen entweder gemäß § 10 Abs. 1 eine schriftliche Vollmacht eines zur Parteienvertretung vor diesem Gericht berechtigten Vertreter vorzulegen oder die ursprüngliche Beschwerde im Rahmen des vom Gericht aufgetragenen Mängelbehebungsauftrages selbst nochmals unterfertigt vorzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, entweder eine schriftliche Vollmacht eines zur Vertretung vor diesem Gericht berechtigten Vertreters vorzulegen oder die Beschwerde mit seiner Unterschrift dem Bundesverwaltungsgericht nochmals innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2014 nachweislich zugestellt. Im Verbesserungsauftrag wurde auch mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsse.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis dato entsprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft und war zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall waren § 13 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Rechtsvertreter, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2004588.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019