TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W184 2195571-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W184 2195571-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ungeklärt alias Guinea-Bissau alias Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 489475009/1632978, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine männliche Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2005 seinen ersten, am 09.06.2009 seinen zweiten und schließlich am 01.08.2016 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über den dritten Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Sie haben zum ersten Mal am 04.04.2005 einen Antrag auf

Asylgewährung in Österreich gestellt ... Dabei gaben Sie an, den

Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und am

XXXX geboren zu sein.

...

Sie waren am 10.08.2005 vom Landesgericht ... wegen gerichtlich

strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug einen Monat.

Am 03.06.2009 wurden Sie im Bundesgebiet angetroffen, und da Ihr Aufenthalt rechtswidrig war, wurden Sie nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen. Aus dem Stande der Festnahme stellten sie am 09.06.2009 neuerlich einen Asylantrag ...

Sie wurden am 25.07.2009 von Beamten der Polizei festgenommen ... Mit Urteil des Landesgerichtes ..., rechtskräftig am 18.08.2009, wurden Sie wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ...

Eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene und am 10.10.2009 eingelangte Sprachanalyse ergab, dass es sich bei Ihrem Herkunftsstaat eher um Gambia als um Guinea-Bissau handelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009 ... wurde Ihr Antrag

auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 stand Guinea-Bissau als Herkunftsland nicht fest. Demzufolge wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen ... Sie wurden gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

...

Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes ... am 29.03.2012 zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen strafbarer Handlungen gemäß § 27 SMG verurteilt.

Mit Datum 02.05.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion ... gegen

Sie neuerlich ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Am 21.05.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich der negativen Entscheidung des Bundesaslyamtes bezüglich des am 09.06.2009 eingebrachten Asylantrages durch die Behörde II. Instanz fortgeführt. Ihr Antrag wurde mit Datum 13.11.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ und mit Ausweisung entschieden.

...

Neuerlich wurde am 22.04.2014 vom Landesgericht ... die

Untersuchungshaft verhängt. Wegen gefährlicher Drohung wurden Sie

... zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Erneut

wurden Sie vom Landesgericht ... wegen gerichtlich strafbarer

Handlungen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Sie befanden sich von 13.03.2015 bis 13.07.2016 in den Haftanstalten ...

Mit Datum 01.08.2016 stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden noch am selben Tag ... einvernommen. Sie gaben an, noch immer dieselben Probleme zu haben, und die Behörde möge dies wegen Ihres bereits sehr langen Aufenthaltes im Bundesgebiet berücksichtigen.

...

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 23.09.2016 ... von dem

zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Es folgen die

entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme (E =

Einvernahmeorgan, VP = Verfahrenspartei):

...

E: Geben Sie bitte Ihre Muttersprache an.

VP: Mandingo.

E: Sprechen Sie neben Ihrer Muttersprache auch noch andere Sprachen?

VP: Portugiesisch, Englisch, Italienisch, ein bisschen Deutsch.

...

E: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

...

E: Welcher Staat ist Ihr Herkunftsstaat?

VP: Ich habe der Polizei gesagt, dass ich aus Guineas-Bissau komme. Die haben aber mehr aufgeschrieben. Ich komme aus Guinea-Bissau.

E: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

E: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Ihrem Herkunftsland, wenn ja, welche?

VP: Ja, meine Mutter lebt in Guinea-Bissau.

E: Stehen Sie in Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsland?

VP: Nein, auch nicht mit meiner Mutter.

E: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich war Landwirt.

E: Wenn Sie sich zum jetzigen Zeitpunkt in Ihrem Heimatland aufhalten würden, könnten Sie auf dieselbe Art und Weise Ihren Lebensunterhalt bestreiten wie vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

VP: Ja, um zu überleben, ja, warum auch nicht.

E: Geben Sie sämtliche Zeiträume bekannt, in welchen Sie sich in Österreich aufgehalten haben.

VP: Ich kam im Jahr 2005 nach Österreich und seitdem war ich immer in Österreich.

E: Gegen Sie besteht ein Aufenthaltsverbot bis zum 13.11.2022. Was möchten Sie dazu sagen? Warum sind Sie immer noch in Österreich?

VP: Ich habe das nicht gewusst, dass es in Österreich ein Aufenthaltsverbot gegen mich gibt.

E: Sie wurde in Österreich verurteilt. Wann war das? Weswegen?

VP: Zuerst wurde ich im Jahr 2005 in Österreich verurteilt, das war immer, weil ich ein Schwarzer war. Ich bin immer umsonst im Gefängnis gewesen. Ich habe nie etwas gemacht.

E: Sie wurden mehrmals verurteilt.

VP: Zweimal habe ich wirklich Marihuana verkauft, bei den anderen Fällen war ich unschuldig.

E: Welche Schritte haben Sie für Ihre Integration in Österreich unternommen?

VP: Als ich das erste Mal nach Österreich gekommen bin, bekam ich einen negativen Bescheid. Ich habe versucht, einen Deutschkurs zu machen. Ich habe ein A1-Zeugnis.

Anmerkung: Die VP wird aufgefordert, das Zeugnis bis zum 30.09.2016 ... vorzulegen.

...

E: Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren geführt, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

VP: Ich gebe Ihnen keine neuen Informationen, ich kann nur sagen, dass ich in meinem Land ein Problem hätte. Wenn ich in mein Land zurückkehre, würde ich für 15 Jahre ins Gefängnis kommen.

E: Wieso würden Sie eingesperrt werden?

VP: Wir haben das Haus von einem Mann angezündet, der beim Militär war. Ich glaube, dass einige Leute in dem Haus gestorben sind. Außerdem bin ich jetzt homosexuell und kann auch nicht in mein Land zurück. Meine Leute würden mich umbringen. Und auch mein Gehirn funktioniert nicht richtig. Ich kam immer wieder ins Gefängnis und deswegen ist mein Kopf kaputt.

E: Können Sie nachweisen, dass Sie ins Gefängnis kommen werden?

VP: Nein, das kann ich Ihnen nicht beweisen ...

E: Seit wann ist Ihnen dieser Umstand bekannt?

VP: Das weiß ich seit 2004, als ich in Italien war.

E: Wie haben Sie davon erfahren?

VP: Es waren viele Leute aus meinem Land, zu dieser Zeit hatte ich noch Kontakt mit jemandem aus meinem Land und daher weiß ich das.

E: Haben Sie sämtliche Gründe für die neuerliche Antragstellung angeführt?

VP: Außerdem habe ich gesagt, dass ich homosexuell bin.

E: Seit wann sind Sie homosexuell?

VP: Seit 2011.

E: Wie haben Sie das herausgefunden?

VP: Ich bin ein menschliches Wesen, ich habe einen Freund.

E: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich würde ins Gefängnis kommen.

...

E: Geben Sie alle in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten bekannt.

VP: Nein, nur einen Freund.

...

E: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein, das ist nur eine Freundschaft.

E: Inwieweit ist Ihr Familien- und Privatleben betroffen, wenn Sie Österreich verlassen sollten?

VP: Ich könnte getötet werden oder ich könnte zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt werden.

E: Ihr Vorverfahren wurde 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Sie wurden bereits 2011 homosexuell. Haben Sie diesen Umstand bekannt gegeben?

VP: 2011 wurde ich homosexuell, und die letzte Einvernahme war, glaube ich, im Jahr 2010 ...

E: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ja. Momentan funktioniert mein Kopf nicht, ich habe Drogen genommen, ich habe Alkohol getrunken. Als ich im Gefängnis war, bat ich um eine Therapie, aber der Arzt hat nein gesagt. Ich wollte eine Drogentherapie. Ich bin vergesslich. Das hat meinen Kopf kaputt gemacht.

E: Glauben Sie, dass Sie zu einem Arzt gehen müssen?

VP: Ja, ich brauche einen Psychologen.

...

Vom Landesgericht ... wurden Sie am 22.07.2017 ... wegen

gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

...

In Fortführung Ihres Verfahrens wurden Sie am 07.02.2018 ...

einvernommen ... Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus

der Einvernahme (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):

...

F: Sie wurden im gegenständlichen Asylverfahren bereits am 23.09.2016 niederschriftlich vernommen. Halten Sie diese Angaben aufrecht bzw. wollen Sie hiezu noch etwas angeben?

A: Diese Angaben halte ich aufrecht wegen politischer Gründe. Es gibt in Guinea-Bissau politische Gründe, weshalb ich das Land verlassen habe.

F: Wann haben Sie den Heimatstaat verlassen?

A: Zwischen 2003 und 2004 nach Italien, nach Österreich 2005.

F: Sie haben bereits eine negative Asylentscheidung. Wieso stellten Sie noch einen Antrag auf Asyl?

A: Wegen der politischen Sachen und weil ich homosexuell bin.

...

F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben.

...

V: Sie gaben bei der niederschriftlichen Einvernahme ... am

23.09.2016 an, dass Sie sich 2011 "entschieden" hätten, homosexuell zu sein. Ist die sexuelle Orientierung eine Form der geistigen oder körperlichen Einstellung?

A: Das war in der Zeit von 2013 oder 2014. Es sind beiderlei Einstellungen. Ich gelangte geistig dazu und praktiziere es.

F: Wie merkten Sie, dass Jungen bzw. Männer angeblich für Sie attraktiver sind als Mädchen bzw. Frauen?

A: Wie gesagt, durch die geistige Einstellung bzw. den Körper. Es ist mit einem Mann ein besseres Gefühl. Mit Frauen verbindet mich nichts mehr.

F: Wie stellt sich das Leben in Guinea-Bissau für Homosexuelle Ihrer Ansicht nach dar?

A: Gesetzlich gibt es keine Einschränkungen. Das Problem ist die Gesellschaft, welche Homosexualität nicht akzeptiert. Und genau dort, wo ich wohne, ist das Leben diesbezüglich in Gefahr.

F: Wieso wissen Sie, dass Sie in der Heimatregion gefährdet sind? Sie haben zehn Jahre vor Entwicklung der Neigung die Heimat verlassen.

A: Ich habe gehört, dass Leute darüber gesprochen haben.

F: Sind Sie persönlich, falls Sie zurückkehren, durch Ihre Einstellung nicht sicher?

A: XXXX hat mir das in XXXX erzählt.

V: Sie haben Guinea-Bissau als sehr gefährlich für Homosexuelle geschildert. Wo haben Sie als Teenager wie Frauen gekleidete Männer gesehen?

A: Nein, so etwas konnte man nicht sehen. Das hat alles im Verborgenen stattgefunden. In der Öffentlichkeit war das nicht zu bemerken.

F: Was änderte sich danach in Ihrem Leben? Wie verhielten Sie sich?

A: Es hat sich im normalen Leben nichts geändert. Ich gehe ganz normal auf die Straße und lebe mein Leben. Keiner merkt meine persönliche Orientierung. Privat habe ich meinen Freund und wir regeln den sexuellen Teil.

F: Waren das Ihre ersten sexuellen Erfahrungen?

A: 2014 habe ich die ersten Erfahrungen gemacht. Dies war in XXXX . Das war mit XXXX .

F: Ist (dieser) Ihr momentaner Partner?

A: XXXX und ich wohnten damals in Italien. Ich habe andere Erfahrungen, aber (dieser) bleibt immer mein Lieblingspartner.

F: Wie ist der vollständige Name von XXXX und wo wohnt er?

A: Ich habe alles von ihm vergessen, seit ich im Gefängnis bin. Ich weiß nur mehr, dass er in XXXX am XXXX wohnt. Genaueres hiezu kann ich aber auch nicht sagen.

F: Hatten Sie je sexuelle Beziehungen zu einer Frau?

A: Nein.

F: Erkennen Sie, ob ein Mann homosexuell ist, wenn Sie ihn treffen? Wenn ja, woran?

A: Durch Gespräche habe ich gemerkt, dass sie homosexuell sind. In XXXX ging ich zu einer Disco genannt " XXXX ", wo sich Gleichgesinnte treffen. Ich bin sonst nur mit XXXX zusammen.

F: Wo und wie haben Sie XXXX kennengelernt?

A: Ich habe ihn im XXXX kennengelernt.

F: Wie begegnen Sie einem Mann, den Sie attraktiv finden?

A: Da gibt es nichts Besonderes. Das ergibt sich aus dem Gespräch.

F: Was finden Sie erregend an einem Mann?

A: Ein schöner Mann ist schön. Für mich ergibt sich alles aus dem Gespräch.

V: Wäre Ihre Wohngemeinschaft nicht aufgefallen in einer homophoben Umgebung?

A: Ich wohnte in XXXX in XXXX und fuhr regelmäßig nach XXXX . Gemeinsam wohnten wir nicht.

F: Wie lebten Sie im Gefängnis Ihre angebliche Homosexualität aus? Sie sind seit August 2017 in Haft?

A: Ich kann meine Homosexualität im Gefängnis nicht ausleben. Es gibt auch keinen Partner.

F: Wie leben Sie im Gefängnis die Homosexualität aus?

A: Ich kann sie hier nicht ausleben.

F: Wer ist Ihr Partner hier in der Justizanstalt?

A: Ich habe keinen Partner.

F: Wie oft wurden Sie von XXXX im Gefängnis besucht?

A: Er hatte mich nie besucht. Andere Freunde aus der Homo-Szene haben mich auch nicht besucht.

F: Wie leben Sie in Österreich, wo keine generelle staatliche Verfolgung zu befürchten ist, die behauptete Homosexualität aus?

A: In XXXX ging ich ins XXXX und traf dort meine Partner.

F: Kennen Sie im Falle einer Rückkehr einschlägige Lokale und Treffpunkte in Guinea-Bissau? Wenn ja, wo?

A: Er hat mir nichts erzählt.

F: Sind Sie in der homosexuellen Gemeinschaft Guinea-Bissaus bekannt? Wenn ja, unter welchem Namen und wo genau?

A: Nein.

F: Kennen Sie Homosexuellen-NGOs, Netzwerke oder spezialisierte Menschenrechtsanwälte in Guinea-Bissau oder Österreich oder Europa?

A: Nein.

F: Wer außer Ihren angeblichen Partnern weiß, auch in Guinea-Bissau, von Ihrer behaupteten Neigung?

A: Hier weiß es XXXX und mein Freundeskreis. In meiner Heimat habe ich nie etwas gesagt. Ich bin mir aber sicher, dass sie es durch Außenstehende bereits wissen.

F: Was können Sie mir über die homosexuelle Szene in Österreich erzählen? Haben Sie sich informiert?

A: Es ist Freiheit, alles ist frei.

F: (Frage wird wiederholt) Mir ist bewusst, dass es in Österreich frei ist. Das beantwortet aber nicht die Szene?

A: Hiezu habe ich keine Ahnung.

F: Haben Sie nicht einmal im Internet, anonym recherchiert? Nach Lokalen, Treffpunkten, etc.?

A: Ich habe nie im Internet recherchiert.

V: Welche Staatsangehörigkeit hat XXXX ? In welcher Sprache haben Sie sich mit ihm unterhalten. Was wird im XXXX gesprochen?

A: Er ist Italiener und wir unterhielten uns auf Italienisch, mit anderen manchmal Deutsch, aber meistens in Englisch.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest, da Sie keine Dokumente vorlegen konnten. Sie sind Staatsangehöriger von Guinea-Bissau bzw. Gambia. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist Guinea-Bissau als Herkunftsstaat auszuschließen. Sie sind volljährig und arbeitsfähig. Sie gehen derzeit in der Justizanstalt einer Außenarbeit nach. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit.

Sie wurden in Österreich bereits sechsmal wegen strafrechtlicher Delikte (gefährliche Drohung und SMG) verurteilt. Sie sind nicht homosexuell. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder Identitätsdokumentes steht Ihre Identität nicht mit Sicherheit fest ...

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Guinea-Bissau einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Guinea-Bissau einer ethnischen Verfolgung unterliegen. Es konnte keine Verfolgung festgestellt werden, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

...

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder dass dies für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea-Bissau in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Sie haben in Österreich keine Verwandten. Sie wohnten in einer im Rahmen der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft oder unangemeldet bei Freunden. Auch waren Sie in diversen Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet aufhältig.

Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie gehen keiner legalen Arbeit nach. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden.

Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Guinea-Bissau entgegenstehen würden.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

...

Wie das Landesgericht ... bereits ausführte, konsumieren Sie zwar

unregelmäßig Marihuana, jedoch suchen Sie in Anbetracht Ihrer drückenden finanziellen Situation immer wieder selbständig Drogenumschlagplätze auf, um die zum Verkauf vorbereiteten Suchtmittel gewinnbringend weiter zu verkaufen und damit Ihre triste Finanzsituation zu lindern.

Weiters wurden bereits 2006 und 2012 gegen Sie auf zehn Jahre befristete Rückkehrverbote erlassen. Diese wurden von Ihnen nie selbständig wahrgenommen und konnten von der Behörde bis dato nicht vollzogen werden, da Sie Ihren tatsächlichen Heimatstaat nicht bekannt geben bzw. keine Dokumente beibringen.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

...

D) Beweiswürdigung

...

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen Ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie Ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben. Die vermutete Staatszugehörigkeit zu Gambia ergibt sich aus der 2009 durchgeführten Sprachanalyse.

Die Feststellungen zu Ihrer physischen und psychischen Gesundheit ergaben sich aus Ihren Angaben im Verfahren. Sie gaben am 23.09.2016 und am 07.02.2018 an, dass Sie psychisch und physisch in der Lage seien, die Einvernahme durchzuführen. Es wurde auch nach Durchsicht des kompletten Aktes keine dauerhafte oder behandlungsbedürftige Krankheit festgestellt. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie gesund sind.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

In Ihrem Antrag von 2016 führten Sie aus, Guinea-Bissau wegen der bereits 2005 und 2009 angegebenen Fluchtgründe verlassen zu haben.

Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden ... rechtskräftig

negativ entschieden. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen nicht zuerkannt.

...

Ihr Vorbringen der genannten Fluchtgründe genügte bereits bei Ihren negativen Asylverfahren 2005 und 2009 nicht. Damals konnten sowohl von der Behörde I. Instanz und der Oberbehörde II. Instanz keine Gründe festgestellt werden, um Ihnen den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Damals beantworteten Sie die Fragen des Gutachters hinsichtlich der Sprachanalyse nur widerwillig. Das Ergebnis des umfangreichen und präzise nachvollziehbaren Gutachtens war damals ganz eindeutig. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auszuschließen, dass Sie von Guinea-Bissau stammen ...

Obwohl Ihre Mutter und vermutlich auch andere Verwandte im tatsächlichen Heimatstaat wohnen, haben Sie es bis heute nicht der Mühe wert gefunden, zumindest mit der Mutter in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, um Ihnen ein Identitätsdokument des Heimatstaates zukommen zu lassen.

Wie damals gelangte die erkennende Behörde neuerlich zur Feststellung, dass die von Ihnen behauptete Staatszugehörigkeit und konsequenterweise auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.

In der am 23.09.2016 durchgeführten Vernehmung erwähnten Sie bei einer Nachfrage noch, dass Sie homosexuell seien. Auf neuerliche Nachfrage gaben Sie an, dass dies seit 2011 der Fall sei.

Die Behörde erachtet Ihre Angaben, insbesondere warum Sie homosexuell sind, als erfundenes Konstrukt, das von jeglicher Realität entfernt ist. Ihrem gesamten Vorbringen war somit jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen. Wahrheitsgehalt kann definitiv keiner erkannt werden, da Sie außer dem bevorzugten Partner namens XXXX und dem Lokal XXXX keine Angaben machten.

In der Einvernahme vom 23.09.2016 führten Sie an, dass Sie seit 2011 homosexuell sind. In der Einvernahme vom 07.02.2018 führten Sie an, dass sich 2013 bis 2014 Ihre Einstellung geändert habe. In der

Erstbefragung am 01.08.2016 ... gaben Sie Ihre homosexuelle

Zuneigung ebenfalls nicht als neuen Asylgrund an. Ebenso ist aus dem Akteninhalt zwischen 2011 bis 23.09.2016 nie eine Äußerung hinsichtlich Ihrer homosexuellen Neigung ersichtlich.

Da Sie Ihre Heimat bereits Jahre zuvor verlassen hatten, haben Sie keine Kenntnisse hinsichtlich der Gay-Szene im Heimatstaat. Sehr wohl wussten Sie, dass die homosexuelle Szene in Guinea-Bissau keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Wie Ihnen aber Ihr

Freund ... mitteilte, akzeptiert die Gesellschaft in Guinea-Bissau

die Gay-Szene nicht. Sie haben nicht einmal selbständig Informationen eingeholt, ob die Angaben Ihres Freundes, von dem Sie nichts als den Namen wissen, den Tatsachen entsprechen.

Sexuelle Kontakte mit Frauen hätten Sie nie gehabt. Darüber hinaus entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sich an den ersten Sexualkontakt und späteren Lieblingspartner nur mehr an den

Vornamen ... erinnern zu können. Wohnadresse, Familiennamen und

Geburtsdatum habe man vergessen. Auch in der Gay-Szene werden Geburtstage gefeiert und hochgehalten.

Es ergibt sich daher aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Homosexualität nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine erfundene Geschichte handelt und Sie sich einen neuen asylrelevanten Grund zu suchen hatten.

Sie sind seit 2011 ein Gay und wussten, obwohl Sie in XXXX aufhältig waren, von den dort gebotenen Möglichkeiten für Gay nichts. In einer in XXXX im Szenebereich aufliegenden Broschüre werden auf 40 Seiten, auch in englischer Sprache, die Möglichkeiten für Gays und Lesben

beschrieben ... Ebenso konnten Sie Namen, wie Live-Ball und

Regenbogenparade, für einen für mehrere Jahre in der XXXX Gay-Szene Aufhältigen nicht verwerten.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihr Aufenthalt und Ihre illegale Einreise ergeben sich aus Ihren Daten und Angaben zur Antragsstellung im Asylverfahren. Dass Sie keine weiteren im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im Sinne des AsylG haben, ist Ihren Angaben aus den Einvernahmen zu entnehmen. Allfällige Gründe, welche Ihre Einbettung in ein soziales Verhältnis innerhalb des österreichischen Bundesgebietes untermauern würden, konnten Sie der Behörde nicht nennen. Zusammenfassend wird seitens der Behörde festgestellt, dass Sie keine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung darlegten, noch konnten auch aus sonstigen Umständen welche abgeleitet werden.

Ihre Integration ergibt sich aus Ihren Aufenthalten in Strafanstalten, da Sie einen Teil Ihres Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbrachten. Außerdem wurden gegen Sie zwei rechtskräftige Rückkehrverbote erlassen. Letzteres ist bis 2022 rechtskräftig.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt ist nicht gegeben. Sie leben in Österreich vom gewinnbringenden Verkauf von Drogen, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist. Es verbleibt insgesamt als Bewertungskriterium, dass keine außergewöhnliche Integration, außer der Teilnahme am A1-Kurs, oder Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Es ist aus dem Akteninhalt auch deutlich ersichtlich, dass Ihrerseits keine Bemühungen hinsichtlich eines Versuchs, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, unternommen wurden, bzw. über die Mutter ein Identitätsdokument zu erlangen.

Auf Befragen führten Sie aus, nie Opfer oder Zeuge einer gerichtlichen Untersuchung gewesen zu sein.

...

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Die Feststellung der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes ergeben sich aus Ihren Verurteilungen. Wie bereits oben ausführlich beschrieben und dargelegt, wurden Sie bereits mehrmals wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem SMG und wegen gefährlicher Drohung verurteilt. Die Behörde stellt fest, dass Ihre Verurteilungen, beide gegen Sie erlassene 10-jährige Rückkehrentscheidungen und Ihr zugrunde liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderläuft und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren geboten ist. Weiters ist für Sie noch eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und bis 2022 durchsetzbar. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und wäre in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Auch sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei konnten nicht geklärt werden.

Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2005 einen ersten Asylantrag ein, der letztlich mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006 gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Sodann brachte die beschwerdeführende Partei am 09.06.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009 I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde, II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wobei III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 und 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit nicht haben geklärt werden können. Wie sich aus dem sehr ausführlichen und schlüssigen Sprachanalysegutachten vom 08.10.2009 ergebe, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen und sei eine Hauptsozialisierung in Guinea-Bissau mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen; die beschwerdeführende Partei spreche eine gambische Varietät des Englischen und demonstriere nur eine marginale Kompetenz im Portugiesischen oder Crioulo. Der Herkunftsstaat sei daher nicht beweisbar. Letztlich habe eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden können.

Nach einem vierjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich brachte die beschwerdeführende Partei schließlich am 01.08.2016 den gegenständlichen dritten Asylantrag ein.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in Guinea-Bissau durch Rebellen und durch den Staat wegen des früheren Bürgerkrieges sowie durch die Bevölkerung wegen seiner kürzlich entwickelten Homosexualität kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei selbst ist im Wesentlichen gesund, volljährig und arbeitsfähig, sodass er in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat, den er freilich verschweigt, zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil seines Lebens in Westafrika. Im April 2005 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge rund siebeneinhalb Jahre aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechtes als Asylwerber, anschließend knapp vier Jahre illegal und seit zwei Jahren wieder als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit wurden nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei besuchte einen Deutschkurs, legte aber noch keine Prüfung ab.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 10.08.2005 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, 2) am 14.08.2009 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 3) am 14.02.2012 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, 4) am 24.07.2014 wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, 5) am 14.04.2015 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie 6) am 29.05.2017 wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides:

Die behauptete Staatszugehörigkeit und die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen. Wie sich aus dem sehr ausführlichen und schlüssigen Sprachanalysegutachten vom 08.10.2009 ergibt, ist nämlich eine Hauptsozialisierung in dem behaupteten Herkunftsstaat Guinea-Bissau mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die beschwerdeführende Partei verzichtete darauf, diesbezügliche Beweismittel, etwa ein Dokument, vorzulegen. Stichhaltige Beweise für einen anderen Herkunftsstaat kamen ebenfalls nicht hervor. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher nicht beweisbar.

Die erst elf Jahre nach der Einreise nach Österreich erstmals behauptete Homosexualität ist wegen der widersprüchlichen und inhaltlich dürftigen Angaben unglaubwürdig, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt wurde.

Dieser entscheidungswesentlichen Beweiswürdigung trat die Beschwerde nicht substanziiert entgegen, sondern beschränkte sich vielmehr auf eine punktuelle Kritik an einzelnen Randbemerkungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lautet:

"(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist."

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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