TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W184 1418068-2

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W184 1418068-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. 800859609/161003423, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2010 den ersten und nunmehr am 19.07.2016 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über den zweiten Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VI. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Sie sind am 22.07.2010 illegal nach Österreich eingereist und stellten am 16.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie gläubiger Moslem seien. Ihr Vater sei von Soldaten erschossen worden und Ihre Mutter an einer Krankheit gestorben. Sie wüssten nicht mehr genau, wann Ihr Vater umgebracht worden sei, sie seien damals circa sieben Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei 1999 gestorben, Ihr Bruder sei vor Ihnen aus Guinea-Bissau weggegangen, sonst haben Sie keine Verwandten gehabt. Sie haben auf der Straße Kleidung verkauft und auch als Bauarbeiter gearbeitet. Schließlich seien auch Sie von Soldaten nach Ihrem Vater gefragt worden und daraufhin geflüchtet. Ihr Vater habe in einem Büro gearbeitet. Was er genau gemacht habe, wüssten Sie nicht. Im Jahr 2000 seien Sie eine Woche lang in Guinea-Bissau in Haft gewesen, dann seien Sie geflüchtet. Eine Ihnen unbekannte Person habe Sie dann aus der Haft entlassen. Bei einer Rückkehr haben Sie Angst, dass sie Sie umbringen würden, da sie auch Ihren Vater umgebracht hätten. Ein weiteres Vorbringen haben Sie nicht.

...

Während Ihres Aufenthalts wurden Sie mehrmals rechtskräftig verurteilt:

...

Aus der Justizanstalt ... langte am 25.03.2016 folgende

Stellungnahme ein:

Am 22.06.2010 bin ich nach Österreich illegal eingereist. Ich bin

von zu Hause in Guinea-Bissau 2007 geflüchtet wegen politischer

Probleme, mein Vater ist 2007 bei einer politischen Schießerei

ermordet worden ... fünf Jahre Grundschule in Guinea-Bissau, Beruf

Maler/Anstreicher, gelernt ebenfalls in der Heimat; ledig, keine

Kinder, keine Familienmitglieder in Österreich ... Ich habe vom Geld

gelebt, das ich als Asylwerber bekommen habe. Zur Zeit bin ich in Haft, daher liegt keine Kranken- und Unfallversicherung vor.

Sie wurden am 06.06.2016 aus der Haft entlassen. Sie haben zu dieser Zeit ca. 70 Monate in Haft verbracht. Das konnte Sie jedoch nicht davon abhalten, unmittelbar nach Ihrer Haftentlassung wieder im Bereich der Drogenkriminalität straffällig zu werden. Dafür wurden

Sie letztendlich vom Landesgericht ... am 27.09.2016, rechtskräftig

am 01.10.2016, ... wegen § 27 ... SMG zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt (Datum der letzten Tat 30.07.2016).

Am 19.07.2016 haben Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Erstbefragung gestaltete sich wie folgt:

...

Sie haben in Österreich bereits ... einen Asylantrag gestellt,

welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?

Nein.

Ihr Verfahren wurde ... bereits rechtskräftig entschieden. Warum

stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? ...

Ich habe vor einem Monat Frau XXXX angerufen. (Diese) ist eine Freundin von mir. Sie teilte mir mit, dass ich nicht nach Hause zurückkehren soll, da auch mein Vater umgebracht wurde. Wer meinen Vater umgebracht hat, kann ich nicht angeben. Ich bin danach sofort von zu Hause weg. Meine Bekannte hat mir gesagt, dass mich das Militär sucht und auch mich umbringen möchte. Mein Vater hat dazumal mit einer Gruppe Geld versteckt und das durfte niemand sehen.

...

Am 06.02.2018 brachten Sie folgende Stellungnahme ein:

... Ich lebe in XXXX , ich habe seit 25.09.2015 Österreich nicht verlassen. Ich bin gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin de facto nicht abschiebbar und bemühe mich um Aufnahme in die Grundversorgung zur Vermeidung weiterer Straffälligkeit.

Am 07.05.2018 erfolgte Ihre Einvernahme zum Asylverfahren in der

Justizanstalt ... Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (F =

Frage, A = Antwort):

...

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Gut, danke.

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A: Nein.

...

F: Hat sich seit September 2015 in Ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert, sind Sie verheiratet, haben Sie eine Lebensgefährtin, Kinder?

A: Ich hatte eine Freundin, aber jetzt nicht mehr.

...

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich gehöre den "Kreolen" an, der Begriff Volksgruppe sagt mir nichts.

F: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

A: Islam.

F: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?

A: Ich komme aus der Hauptstadt.

F: Wo waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise nach Europa wohnhaft?

A: In der Hauptstadt.

F: Wie lange haben Sie dort gelebt?

A: Zehn Jahre, davor haben ich in einem Dorf gelebt.

F: Wo sind Sie geboren?

A: In der Hauptstadt.

F: Wo und wie lange sind Sie zur Schule gegangen?

A: Ich bin in eine Koranschule gegangen, nachgefragt gebe ich an, dass ich dort vier Jahre war.

F: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: In meinem Heimatland habe ich nicht gearbeitet. In Österreich habe ich als Schlosser und Koch gearbeitet. Ich habe eine Kochlehre gemacht.

F: Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?

A: Nein.

F: Geben Sie den vollen Namen der Eltern, deren Geburtsdatum, deren Wohnadresse wieder und geben Sie an, wovon Ihre Eltern leben.

A: Mein Vater heißt ..., er ist bereits verstorben ... Die Mutter

... ist ca. 49 oder 50 Jahre alt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Guinea-Bissau in der Hauptstadt wohnt.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

A: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass der letzte Kontakt bei meiner Ausreise war. Ich bin jedoch mit Freunden in meinem Heimatland telefonisch in Kontakt.

F: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, nennen Sie deren Namen und Geburtsdatum.

A: Ich habe eine Zwillingsschwester, ich habe keinen Kontakt zu ihr.

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Standen Sie je vor Gericht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Ja.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Ja.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Ja.

F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, etc.)?

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Das weiß ich nicht, das ist zu lange her.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß ...

A: Ich haben mein Heimatland verlassen, weil mein Vater Mitglied einer Gruppe war, die Geld gestohlen haben. Leute vom Militär haben dann meinen Vater gesucht. Er wurde in der Folge vom Militär umgebracht. Das Militär hat dann meine Familie verhört, weil sie wissen wollten, wo das Geld geblieben war. Die Leute vom Militär wollten dann meine Familie umbringen. Ich war damals 14. Das war 2005.

F: Wie konnten Sie entkommen?

A: Ich nahm von dem gestohlenen Geld etwas, fuhr in den Senegal, wo ich zwei Jahre verbrachte, danach ging ich vier Jahre nach Marokko. Dann reiste ich nach Italien, habe dort nicht um Asyl angesucht, sondern bin nach Österreich weitergereist. Ich hatte Angst vor diesen Leuten, deshalb bin ich weg.

F: Sie gaben an, dass Sie auch auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme hatten.

A: Es gibt Leute, denen unsere islamische Religion nicht gefällt.

F: Was ist Ihnen konkret passiert?

Auf mehrmalige Nachfrage konnten keine Probleme in religiöser Hinsicht vorgebracht werden. Es wurde immer wieder die Sache mit dem Militär vorgebracht.

F: Sie haben angegeben, dass Ihre Familie verhört wurde. Wurden Sie nach dem Verhör freigelassen?

A: Das Militär ist zu uns nach Hause gekommen und hat meine Mutter und meine Schwester zum Verhör mitgenommen. Ich war zu dieser Zeit bereits auf der Flucht.

F: Was ist dann weiter mit Ihrer Familie passiert?

A: Das weiß ich nicht. In Afrika gibt es kein Telefon.

F: Aber Sie telefonieren ja auch mit Freunden.

A: Meine Mutter habe ich nie angerufen.

F: Sie haben bei der Erstbefragung zu Ihrem Folgeantrag angegeben, dass Sie vor einem Monat (vor der Erstbefragung) mit Frau XXXX Kontakt hatten. Was hat sie gesagt?

A: Sie sagte mir, es wäre besser, hier zu bleiben, weil es in meinem Heimatland nicht gut ist. Das war 2016. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Angst habe, da mein Vater dort gestorben ist. Ich weiß nicht, wo meine Familie ist. Ich habe ja dort niemanden.

F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A: Nein.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ich besuche in der Justizanstalt einen Deutschkurs.

F: Arbeiten Sie in der Justizanstalt hier?

A: Nein, ich wollte, aber ich habe nichts bekommen. Ich habe in der

Justizanstalt ... in der Schlosserei gearbeitet.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest ... Sie sind gesund, und es konnte

nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind, bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.

Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten.

Zu Ihrem Vorverfahren:

Sie sind am 22.07.2010 illegal nach Österreich eingereist und stellten am 16.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie begründeten Ihren Antrag damit, dass Ihr Vater von Soldaten erschossen worden sei und Ihre Mutter an einer Krankheit verstorben sei. Sie wüssten nicht mehr genau, wann Ihr Vater umgebracht worden sei, Sie seien damals circa sieben Jahre alt gewesen. Ihre Mutter sei 1999 gestorben, Ihr Bruder sei vor Ihnen aus Guinea-Bissau weggegangen, sonst haben Sie keine Verwandten gehabt, zumindest keine, die Sie kennen. Sie haben auf der Straße Kleidung verkauft und auch als Bauarbeiter gearbeitet. Schließlich seien auch Sie von Soldaten nach Ihrem Vater gefragt worden und daraufhin seien Sie geflüchtet. Ihr Vater habe in einem Büro gearbeitet. Was er genau gemacht habe, wüssten Sie nicht. Im Jahr 2000 seien Sie eine Woche lang in Guinea-Bissau in Haft gewesen, dann seien Sie geflüchtet. Eine Ihnen unbekannte Person habe Sie dann aus der Haft entlassen. Bei einer Rückkehr haben Sie Angst, dass man Sie umbringen würde, da auch Ihr Vater umgebracht worden sei. Ein weiteres Vorbringen hätten Sie nicht.

Sie konnten Ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen, da es sich unter anderem bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vollkommen vages, formularmäßig vorgetragenes, unplausibles und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit hat. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt am 08.02.2011 ... hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 AsylG wurde Ihre Ausweisung verfügt.

Ihre Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des

Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2015 ... gemäß §§ 3 und 8 AsylG

als unbegründet abgewiesen, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung haben Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Ihr Vater Mitglied einer Gruppe war, die Geld gestohlen haben. Leute vom Militär haben dann Ihren Vater gesucht. Er wurde in der Folge vom Militär umgebracht. Das Militär hat dann Ihre Familie verhört, weil sie wissen wollten, wo das Geld geblieben war. Die Leute vom Militär wollten dann Ihre Familie umbringen. Sie waren damals 14. Das war 2005.

Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden. Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund Ihrer Angaben - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im zweiten (gegenständlichen) Verfahren vorgebrachten Gründe, die Sie nunmehr als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt hatten. Die erkennende Behörde kann sohin nur zwingend zum Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Sie haben Österreich nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bis zur Stellung des Folgeantrages nicht verlassen. Die Sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht geändert. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Familie oder Verwandten. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Ihre Wohnsitze bestehen bzw. bestanden großteils in Justizanstalten und als Obdachlosenmeldungen. Sie wurden mehrmals straffällig. Sie befinden sich seit 2010 in Österreich, die meiste Zeit davon in Haftanstalten. Sie sprechen nicht Deutsch und haben auch sonst keine Ausbildungen in Österreich absolviert. Es haben sich auch keine Hinweise auf besonders berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Maßnahmen oder Tätigkeiten, wie Vereinsmitgliedschaften oder Tätigkeiten bei karitativen Einrichtungen, ergeben.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Politische Lage

Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationalen Wahlbeobachtern verlief die Abstimmung frei und fair.

Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012 fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC) sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, den Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015).

Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).

Quellen

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):

Briefing Notes vom 19. Oktober 2015 ...;

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, - Guinea-Bissau ...

Sicherheitslage

Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016).

In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

...;

FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Quellen

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015).

Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015).

Quellen

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen, Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;

TI - Transparency Index (2016): Corruption by country/territory ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016).

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015).

Quellen

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau ...;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...

Grundversorgung/Wirtschaft

Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

...;

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;

FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécurité ...;

UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...

Medizinische Versorgung

Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).

Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter

15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6% betroffen, bei

Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30%. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretroviraler Behandlung als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

...;

UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special

Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie wurden wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, Gewalt- und Eigentumsdelikten bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt, auch bereits zwei Mal zu mehrjährigen Haftstrafen. Sie wurden zuletzt am 06.06.2016 aus der Haft entlassen. Das konnte Sie jedoch nicht abhalten, unmittelbar nach Ihrer Haftentlassung wieder im Bereich der Drogenkriminalität straffällig zu werden. Dafür wurden Sie

letztendlich vom Landesgericht ... am 27.09.2016, rechtskräftig am

01.10.2016, ... wegen der § 27 ... SMG zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt (Datum der letzten Tat 30.07.2016).

Durch Ihr (strafrechtliches) Verhalten stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

D) Beweiswürdigung

...

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre

Identität nicht fest ... Hinsichtlich Ihrer behaupteten

Herkunftsregion, Volks- und Religionszugehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Auf konkrete Befragung, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie keine Krankheiten haben und auch keine Medikamente einnehmen würden. Sie gaben an, dass Sie gesund sind. Es wurden auch keinerlei medizinische Unterlagen dem Bundesamt vorgelegt.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2015 ...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sie gaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme zu Ihrem derzeitigen Asylverfahren an, dass Sie nach rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Verfahrens Österreich nicht verlassen haben. Eine Ausreise ist auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen. Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Ihr Vater Mitglied einer Gruppe war, die Geld gestohlen haben. Leute vom Militär haben dann Ihren Vater gesucht. Er wurde in der Folge vom Militär umgebracht. Das Militär hat dann Ihre Familie verhört, weil sie wissen wollten, wo das Geld geblieben war. Die Leute vom Militär wollten dann Ihre Familie umbringen. Sie waren damals 14. Das war 2005. Sie haben dann etwas von dem gestohlenen Geld genommen, fuhren in den Senegal, wo Sie zwei Jahre verbrachten, danach gingen Sie vier Jahre nach Marokko. Dann reisten Sie nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich. Das Militär ist zu Ihrer Familie nach Hause gekommen und hat Ihre Mutter und Ihre Schwester zum Verhör mitgenommen. Zu dieser Zeit befanden Sie sich bereits auf der Flucht.

Dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe, die Sie nunmehr als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt hatten, ergibt sich zweifelsfrei aus der Verfahrenschronologie.

Dass sich auch in Ihrer Glaubwürdigkeit bzw. Nichtglaubwürdigkeit nichts geändert hat, ergibt sich daraus, dass Sie in Ihrem ersten Asylverfahren angaben, Ihr Vater habe in einem Büro gearbeitet. Was er genau gemacht habe, wissen Sie nicht. Ihre Mutter sei 1999 verstorben. 2000 wären Sie eine Woche lang in Guinea-Bissau in Haft gewesen und dann geflüchtet, als Sie eine Ihnen unbekannte Person aus der Haft entlassen habe.

Im gegenständlichen Asylverfahren führen Sie an, dass Ihr Vater als Mitglied einer Gruppe Geld gestohlen hat und deshalb von den Soldaten gesucht und umgebracht wurde. Ihre Mutter und Ihre Schwester wurden dann 2005 zum Verhör mitgenommen, Sie haben jedoch bereits vorher etwas von dem "gestohlenen Geld" an sich genommen und sind geflüchtet.

Hier ergeben sich eklatante Widersprüche in derselben Fluchtgeschichte.

Dieses Bild ergänzt sich durch Ihre schriftliche Stellungnahme vom 25.03.2016, wo Sie angaben: Ich bin von zu Hause in Guinea-Bissau 2007 geflüchtet wegen politischer Probleme. Mein Vater ist 2007 bei einer politischen Schießerei ermordet worden.

Dass sich die für Sie maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen. Dass auch in Ihren persönlichen Umständen keine Änderung eingetreten ist, die einer Ausweisung entgegenstehen, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie gesund sind und von Ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet wurden.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, Ihrer Einvernahmen, Stellungnahmen und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, konnte das Amt oben angeführte Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben treffen.

...

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Die Feststellungen gründen sich auf die im Strafregisterauszug aufscheinenden Urteile ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei in Österreich mit dem am 30.09.2015 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2015 trat keine relevante Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz ein.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein.

Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Herkunftsstaat an.

Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben seine Jugend im Herkunftsstaat. Erst im Jahr 2010 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein legales Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 11.08.2010 wegen §§ 223, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, 2) am 11.01.2011 wegen § 27 SMG, §§ 269, 83, 84, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate (vorerst) bedingt, 3) am 07.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 4) am 26.03.2013 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, 5) am 28.10.2013 wegen §§ 83, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie 6) am 27.09.2016 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 30.07.2018 wurde die beschwerdeführende Partei aus der Strafhaft entlassen und am 08.08.2018 wurde gegen die beschwerdeführende Partei erneut Anklage wegen § 27 SMG erhoben.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall wendete das Bundesamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 30.09.2015 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte die beschwerdeführende Partei betreffende meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 10.06.2018 maßgeblich.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in diesem zweiten Verfahren zielen abermals auf ein Fluchtvorbringen ab, welches sich vor dem Abschluss des Vorverfahrens ereignet haben soll. Die beschwerdeführende Partei konnte aber letztlich wegen ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit und der aufgetretenen Widersprüche eine Bedrohung im Herkunftsstaat ohnehin nicht glaubhaft machen.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.

Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgeric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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