Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
BBG §40Spruch
G304 2178481-1/14E
G304 2179709-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 06.09.2017 OB: XXXX, und vom 04.10.2017, OB: XXXX, betreffend neu festgesetzten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung wird mit 60 (sechzig) v.H. festgestellt.
II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung, Verfahrenskosten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2179709.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019