TE Bvwg Beschluss 2019/3/21 W122 2206221-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W122 2206221-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 08.06.2018, Zl. 800034/2018-PM betreffend amtswegiger Versetzung gemäß § 38 BDG:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.06.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Filiale XXXX versetzt und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 als Sachbearbeiter eingeteilt.

2. Mit Beschwerde vom 17.07.2018 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, den Bescheid vom 08.06.2018 dahingehend abzuändern, dass von der Versetzung zur Knotenfiliale XXXX Abstand genommen werde.

3. Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2018, diese Beschwerde.

4. Am 19.03.2019 langte ein Schreiben vom 18.03.2019 des Beschwerdeführervertreters ein, mit welchem er die von ihm eingebrachte Beschwerde zurückzog. Der Beschwerdeführer erklärte, im Hinblick auf eine ihm konvenierende Versetzungsmöglichkeit, die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid vom 08.06.2018 zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, um die Folgen der Beschwerdeeinstellung einzuschätzen. Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes und an der Authentizität des Schreibens bestehen nicht. Das Schreiben wurde im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen des Beschwerdeführers zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Verfahren einzustellen ist, hat gegenständlich ein Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren nunmehr einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, Postbeamter,
Verfahrenseinstellung, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2206221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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