TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 I414 2182933-1

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 2182933-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 01.12.2017, Zl. OB: XXXX, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Frau XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), beantragte am 03.10.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. N. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Es wurde am 30.11.2017 gutachterlich nach Aktenlage festgestellt:

"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Stoffwechselstörung, Zöliakie Zöliakie, Erstdiagnose 09/2017 (histologisch Marsh Typ 3a), mit Notwendigkeit einer lebenslangen strengen glutenfreien Ernährung. Unter dieser Diät ist eine vollständige Normalisierung der Dünndarmschleimhaut zu erwarten, sodass durch die Zöliakie keinerlei funktionelle Beschwerden mehr bedingt werden. Die Erkrankung ist unter strenger Diät auf hohem Niveau stabil, das Arbeits- und Alltagsleben weitgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung nicht oder nur wenig eingeschränkt. Daher RS im unteren Bereich.

09.03.01

20

2

Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma Laut einzigem vorliegendem Befund mildes Asthma bronchiale bei Allergie auf Katzenhaare und Hausstaubmilbe mit Verwendung eines Betamimetikums bei Bedarf. Kein detaillierter Befund vorliegend, daher unterer RS.

06.05.01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Milde Vitamin-D Unterversorgung

[...]"

Basierend auf dem ärztlichen Gutachten wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 01.12.2017 abgewiesen. Das ärztliche Begutachtungsverfahren habe einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ergeben und lägen damit die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 BBG nicht vor.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin erachtet den Gesamtgrad der Behinderung als viel zu niedrig eingeschätzt. Moniert werde, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden habe und die persönlichen Umstände nicht in der Beurteilung nach Aktenlage Eingang gefunden habe. Der Beschwerde werde daher ein aktueller Arztbrief von Dr. M. beigelegt, in welchem der tatsächliche Gesundheitszustand anhand der Blutwerte dargestellt werde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeitgestaltung und auch im Beruf eingeschränkt, da sie ihr Essen stets vor Kontaminierung durch Gluten schützen müsse. Als Volksschullehrerin sei sie auch in die Nachmittagsbetreuung eingebunden und werde in der Schule kein glutenfrei zubereitetes Essen bereitgestellt. Selbst mitgebrachte Speisen könne sie dort ebenfalls nicht zubereiten, da es in der schuleigenen Küche keinen eigenen, nicht mit Gluten kontaminierten Bereich, gäbe. Im Falle eines "Glutenunfalles" bedeute dies für die Beschwerdeführerin mindestens 2 Tage schweren Durchfall und starke Bauchschmerzen. Bei Häufung solcher "Glutenunfälle" sei zudem eine lebensgefährliche Krankheitsfolge/-gefahr gegeben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens nach persönlicher Untersuchung wurde Dr. P, eine Fachärztin für innere Medizin, beauftragt. In ihrem Gutachten vom 20.03.2018 erstattete sie zu den Fragen a) bis g) folgende Stellungnahmen:

"a) zur Diagnose samt Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en): Unter der glutenfreien Kost liegen die transglutaminase Antikörper im Normbereich.

b) zur Frage, ob es sich bei den Funktionsbeeinträchtigung(en) um Dauerzustände handelt oder ob (und bejahendenfalls wann) eine Nachuntersuchung vorzusehen ist: Es handelt sich um keinen Dauerzustand, die Dünndarmveränderungen normalisieren sich unter der glutenfreien Kost.

c) zur Einschätzung des Grades der Behinderung für jede der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen: Die Grade der Behinderung der Funktionseinschätzung im SMS Gutachten werden bestätigt.

d) zu den Richtsatzpositionen laut Einschätzungsverordnung EVO und - falls Rahmensätze vorgegeben sind - dem von Ihnen zu Grunde gelegten Rahmensatz: Der Rahmensatz wird bestätigt.

e) zur Frage, ob im Vergleich zum Gutachten vom 30.11.2017 eine Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden kann; bejahendenfalls zur Änderung in den Graden der Behinderung bezüglich der einzelnen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen: Eine Änderung im Grad der Behinderung muss nicht erfolgen.

f) zu dem von Ihnen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung (GdB):

Der Gesamtgrad der Behinderung wird bestätigt.

g) beim Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen bzw. mehrerer Gesundheitsschädigungen, ob die führende funktionelle Einschränkung durch eine weitere funktionelle Einschränkung erhöht wird oder nicht und - bejahendenfalls - um wie viele Stufen, wobei die wechselseitige (Nicht-) Beeinflussung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden einer ausführlichen Begründung bedarf: Wird bestätigt, keine Änderung notwendig."

Zusammenfassend führte Dr. P. auch bezugnehmend auf den mit der Beschwerde übermittelten Arztbrief von Dr. M. aus:

"Bezugnehmend zu den vorlegenden Befunden von Frau Dr. M. ist festzuhalten, dass vor allem Ängste vor Diätfehlern im Sinne einer Stressituation vorliegen, aber erfreulicherweise bereits nach 3 Monaten eine Normalisierung der transglutaminase AK festzustellen ist. Der leichte Vitamin D Mangel wurde bisher nicht substituiert, da im Winter physiologischerseits verminderte Werte vorliegen können und eine Sonnenexposition nach Normalisierung der Dünndarmschleimhaut unter der glutenfreien Kost ausreicht. Bezüglich Asthmaerkrankung ist keine Medikation bei Beschwerdefreiheit notwendig."

Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, italienische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Obsteig, Österreich.

Sie stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Sie leidet an einer Stoffwechselstörung, Zöliakie mit einem Grad der Behinderung von 20% (Leiden 1) und an Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 2).

Die weiters vorgebracht Vitamin D-Unterversorgung erreicht keinen Grad der Behinderung.

Leiden 2 erhöht das führende Leiden 1 wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 20%.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, zum Wohnsitz und zum Antrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und sind unstrittig.

Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. F. vom 30.11.2017 sowie dem vom erkennenden Gericht ergänzend eingeholten Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2018.

Das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2017 von Dr. F. und das vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens ergänzend eingeholte Gutachten vom 20.03.2018 werden vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20%. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen, auch in Hinblick auf die fehlende wechselseitige Leidensbeeinflussung, der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbriefen von Dr. M. vom 26.09.2017 und 19.12.2017 samt Laborwerten und konnte sich die Sachverständige Dr. P. im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein Bild vom aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechen den Vorgaben nach der Einschätzungsverordnung. Die Gutachterinnen sind auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen und haben ihre Einschätzungen nachvollziehbar begründet.

Die Gutachten der Sachverständigen werden in ihrem Ergebnis vom erkennenden Senat als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und in der wesentlichen Schlussfolgerung widerspruchsfrei angesehen.

Dem ersten Gutachten hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass sie nicht persönlich untersucht worden sei und das alltägliche Umfeld nicht in die Beurteilung miteingeflossen sei. Dr. P. hat das ergänzende Gutachten sodann nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt und ergaben sich keine Änderungen zum Aktengutachten von Dr. F. vom 30.11.2017. Dr. P. führte nochmals begründend aus, weshalb es zu keiner wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt und ist der Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt.

Aus der Beschwerde ergeben sich sonst keine zusätzlichen oder schwerwiegenderen Funktionseinschränkungen, welche nicht schon von Dr. F. im Gutachten vom 30.11.2017 festgestellt bzw. eingeschätzt worden sind. Darin wurde bereits explizit festgehalten, dass die Vitamin D-Unterversorgung keine Grad der Behinderung bedingt. Das ergänzende Gutachten wurde der Beschwerdeführerin auch im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und nahm sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht wahr.

Da die Beschwerdeführerin somit nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten ist, ist der Sachverhalt für den erkennenden Senat eindeutig und abschließend ermittelt.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten Ergänzungsgutachten. Zudem sind die Verfahrensparteien dem letztlich eingeholten Ergänzungsgutachten nicht (mehr) entgegengetreten. Es wurde keinerlei Stellungnahme abgegeben.

Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

[...]

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

[...]

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit dem Verweis auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 20% abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 20%.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2182933.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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