Index
E1E;Norm
11992E092 EGV Art92 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/16/0386 B 21. Jänner 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, in der Beschwerdesache der S Gesellschaft m.b.H. & Co in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. November 1998, Zl. IIIa-230/123, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ludesch), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 98/16/0166, 0185, 0204 und 0354 mit Beschluß vom 26. November 1998 angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin, Zlen. 98/16/0166, 0185, 0204 und 0354, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird für den Fall, daß er die an ihn mit dem hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221 und 0021, (do. Rechtssache C-437/97; Registernummer 564.977) gerichteten Fragen wenigstens teilweise bejaht, folgende weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Steht § 82 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 idF LGBl. Nr. 3/1992, welche Bestimmung dem Abgabepflichtigen die Berichtigung einer Erklärung gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. nur innerhalb eines Monates ab deren Einreichung gestattet und die auch einen Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zur Abänderung der selbst bemessenen Abgabe (mit Ausnahme des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens) mit einem Monat ab Einreichung der Erklärung befristet, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 Peterbroeck, Van Campenhout § CieSCS gegen Belgischer Staat, Slg. I-4615) und damit der Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Durchführung des in Art. 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens entgegen?"
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 27. Jänner 1999
Gerichtsentscheidung
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160399.X00Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011