Entscheidungsdatum
19.04.2019Norm
AlVG §1Spruch
L525 2197306-2/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und STEINBOCK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Ried im Innkreis vom 30.4.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.5.2018, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-00544-JK, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.3.2018, zu Recht erkannt:
A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B1) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
und beschließt:
A1) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B1) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2197306.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019