TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W112 2209385-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W112 2209385-3/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.04.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:15 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 13.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14.11.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13.11.2018; am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 14.11.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ einen Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zudem erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.

Am XXXX fand die hg. mündliche Verhandlung im Schubhaftverfahren statt. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG statt und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft XXXX bis XXXX rechtswidrig war. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesamt fertigte es am 24.04.2019 gekürzt aus.

Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX überstellt.

Mit Erkenntnis vom 12.12.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2018 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision wurde gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben.

1.2. Mit Anschreiben vom 20.02.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 05.03.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2019, eingelangte am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen am 19.03.2019 gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG dem Bundesamt zu.

Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das am 05.03.2019 mündlich verkündete Erkenntnis am 26.04.2019 schriftlich aus.

2. Mit Anschreiben vom 27.03.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Darin führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft befand und seit 12.12.2018 "in II. Instanz" eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot bestand. Eine Identifizierung seitens der MAROKKANISCHEN Botschaft sei am 05.10.2018 durch die belangte Behörde eingeleitet worden, seitens der Abteilung XXXX sei am 10.12.2018 und am 12.02.2019 bei den MAROKKANISCHEN Behörden urgiert worden. Eine positive Identifizierung sei bis dato bei der belangten Behörde noch nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer sei am 25.08.2015 vom Landesgericht für Strafaschen XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren und XXXX Monaten verurteilt worden. Er habe sich bis XXXX in Strafhaft befunden und sei nach "2/3-Entlassung" ohne Verständigung der belangten Behörde entlassen worden. Da das errechnete Strafende der XXXX gewesen sei, habe die belangte Behörde keine Maßnahmen während der Strafhaft unternommen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX niederschriftlich einvernommen worden. Anschließend sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen worden. Gegen die verhängte Schubhaft habe der Beschwerdeführer über seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Schubhaft sei durch "den BVwG" bestätigt worden. Bei der mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 sei entschieden worden, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft durch "den BVwG" verhältnismäßig sei. Die weitere Anhaltung bzw. Anordnung von Schubhaft habe sich aus sich der belangten Behörde als zulässig erwiesen. Die belangte Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten, es sei wie bereits erwähnt zwei Mal beim Konsul der MAROKKANISCHEN Behörde urgiert worden. Seitens der Abteilung XXXX werde in gewissen Zeitintervallen automatisch immer wieder bei den Vertretungsbehörden urgiert.

3. Am 27.03.2019 legte der amtsärztliche Dienst des Polizeianhaltezentrums XXXX die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers vor.

4. Am 28.03.2019 langte die Stellungnahme des Bundesamtes - Referat Rückkehrvorbereitung hg. ein.

Darin führte das Bundesamt aus, dass am 08.10.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs MAROKKO gestellt worden sei. Diese habe die Unterlagen zur Überprüfung an die MAROKKANISCHEN Behörden per Diplomatenkurier übermittelt.

Eine erste Urgenz sei am 10.12.2018, im Rahmen eines persönlichen Treffens mit der Botschaft (Übergabe der Schubhaftliste), erfolgt, am 12.02.2019 sei auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen worden. Es sei dem Bundesamt von Seiten der Botschaft versichert worden, dass sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Fremden von Seiten der MAROKKANISCHEN Behörden eingehe, dem Bundesamt dies in Form einer Verbalnote übermittelt werde. Eine weitere Urgenz per Mail betreffend die Bitte um weitere Priorisierung sei diesbezüglich am 18.02.2019 erfolgt.

Am 21.03.2019 sei persönlich an der Botschaft urgiert und die Schubhaftliste übergeben worden. Zuletzt sei am 27.03.2019 per Mail an der Botschaft urgiert und nochmals auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen worden.

Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung könne sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolge dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft gepflegt werde und regelmäßig Heimreisezertifikate aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, gehe das Bundesamt davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgen werde.

Im Übrigen wolle das Bundesamt auch festhalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könne.

5. Am 02.04.2019 teilte die Rückkehrberatung des XXXX telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 12.03.2019, 20.03.2019 und 27.03.2019 in der Schubhaft betreut worden sei. Er habe jedes Mal angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein, dass es ihm in der Schubhaft nicht gut gehe und er aus dieser raus müsse, wenn nicht, drohe er sich selbst zu verletzen.

6. Am 02.04.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: In einem Überprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG am 05.03.2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Haben Sie seither Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen wollen?

BF: Ich habe mein Konsulat angerufen. Diese haben mir gesagt, dass ich ohne Reisepass oder Dokument nicht in mein Heimatland fliegen kann.

BFV: Dafür haben wir keinen Beweis.

BFV legt Kopien des Reisepasses von XXXX vor, Kopie des Personalausweises von XXXX . Ein XXXX Dokument bezogen auf XXXX vom 25. Juni 2007. Ein weiteres Dokument betreffend XXXX vom 18. Mai 1989 und noch ein XXXX Dokument aus 1989. Alle Dokumente sind in einer XXXX Sprache verfasst.

BF: Sie sind in XXXX verfasst.

R: Eine Übersetzung in der Verhandlung ist nicht möglich. Haben Sie eine Übersetzung?

BFV: Leider nein. Ich habe sie auch heute erst bekommen.

R: Wann haben Sie diese Unterlagen bekommen?

BF: Ich hatte Besuch am letzten SAMSTAG. Meine Freundin hat mir diese Dokumente gebracht.

R: Was sollen diese Dokumente beweisen?

BF: Diese Dokumente beweisen, dass 2004 meine Frau keinen Meldezettel in Österreich hatte.

R: Ihre Frau?

BF: Meine Freundin. Sie haben in der 1. Verhandlung gesagt, dass sie seit 2004 hier gemeldet ist.

R: Es gibt eine Person mit dem Namen Ihrer Freundin im ZMR. Sie haben ihr Geburtsdatum nicht gewusst.

R: Kommen Sie irgendwo in diesen Dokumenten vor?

BF: Nein.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 05.03.2019 getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Ich habe mein Konsulat angerufen. Dieses hat gesagt, dass ich mindestens die Kopie meines Reisepasses brauche, damit ich in mein Heimatland fliegen kann.

R: Wie kamen Sie jetzt auf die Idee, Ihr Konsulat anzurufen? Warum nicht schon den ganzen Monat zuvor?

BF: Das BFA hat versprochen, dass ich in 4 Monaten meinen Einreisepass bekomme. Sie haben das nicht gemacht.

R: Wie haben Sie das Konsulat angerufen? Von Ihrem Handy oder einem Fernsprecher, w[o] haben Sie die Nummer her?

BF: Mit meiner Telefonkarte aus einer Telefonkabine. Man bekommt einen PIN-Code.

R: Woher haben Sie die Nummer vom Konsulat gehabt?

BF: Ein Freund von mir ist nach MAROKKO abgeschoben worden. Er hat mir diese Nummer gegeben. Am 30. MÄRZ wurde er nach MAROKKO abgeschoben.

R: Was genau haben Sie den Konsul gefragt?

BF: Ich habe gefragt, welche Dokumente ich brauche, wenn ich in mein Heimatland fliegen möchte.

R: Was haben Sie sonst noch gesprochen?

BF: Nur diese Frage. Seine Antwort war mindestens eine Kopie meines Reisepasses, sonst kann ich nicht fliegen.

R: Haben Sie ihn nicht gefragt, was wäre, wenn Sie keine Kopie Ihres Reisepasses haben, wie Sie wieder an Dokumente kommen?

BF: Er hat gesagt, solange du keine Dokumente von MAROKKO hast, bedeutet das für uns, dass du kein MAROKKANER bist.

R: Sie haben ihn nicht gefragt, wie Sie jetzt Dokumente bekommen können?

BF: Nein. Ich habe ihn nicht gefragt.

R: Mit wem, mit welcher Person, haben Sie gesprochen?

BF: Er heißt XXXX .

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sofort zum Konsul durchgestellt wird.

BF: Ich habe am Anfang mit dem Sekretariat telefoniert. Sie hat mich zu XXXX weitergeleitet.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 05.03.2019 gemacht, um identitätsbezeugende Dokumente zu bekommen, mit denen Sie ausreisen können?

BF: Ich habe keine Dokumente an meiner Heimatadresse. Wer könnte mir etwas schicken oder geben. Das ist unmöglich. Meine Eltern sind gestorben. Es darf keine andere Person von der Behörde bekommen. Ich muss das machen, wenn es sein muss.

R: Was ist mit Ihrem Reisepass? Sie haben erzählt[, sie haben] noch nie einen gehabt, [sie haben ihn] verloren, [er sei] bei einem Landsmann [oder ihnen vom Schlepper] abgenommen [worden]. Was ist mit Ihrem Reisepass?

BF: Der Schlepper hat meinen Reisepass in XXXX genommen.

R: Haben Sie sich seit dem 05. MÄRZ an die Rückkehrberatung gewandt?

BF: Der Berater ist nicht zu mir gekommen. Er hat mir ein Handy gegeben und mir gesagt, dass ich telefonieren kann, wenn ich will.

R: Mit wem haben Sie da telefoniert?

BF: Mit meiner Freundin und mit meinem Cousin, der in XXXX lebt.

R: Wann war dieses Telefonat mit dem Konsulat?

BF: Eine Woche nach der letzten Verhandlung, die wir hatten.

R: Mein Referent hat mit dem XXXX Rücksprache gehalten. Demnach wurden Sie am 12., 20. und 27.03 in der Schubhaft betreut und g[a]ben jedes Mal an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Wie passt das mit Ihrem Anruf bei der Botschaft zusammen?

BF: Das ist nicht korrekt. Das ist nicht passiert. Niemand ist zu mir gekommen. XXXX kommt jeden XXXX . Er weiß bescheid, dass ich nach MAROKKO fliegen will. Er gibt mir sein Handy, damit ich telefonieren kann. Jedes Mal, wenn ich ihm meine Dokumente oder meinen Bescheid zeige, dann gibt es nichts Neues. Am nächsten XXXX wird er zum nächsten Termin zu mir kommen.

R: Die Termine mit der Schubhaftbetreuung/Rückkehrbetreuung durch den XXXX am 13.03. und 20.03.2019 habe ich hier in der Anhaltedatei dokumentiert. Sie haben also stattgefunden und haben 15 Minuten bzw. 20 Minuten gedauert.

BF: Nein. Bezüglich meiner Rückreise oder Abschiebung nach MAROKKO ist niemand zu mir gekommen. Das ist eine Lüge, das ist nicht korrekt.

R: Sie haben in der letzten Schubhaftverhandlung vorgebracht, dass Sie sich nie mit Ihrem Wunsch durchsetzen konnten, zurückzukehren. Laut Akt waren das 20 Termine. Haben Sie in diesem Termin etwas gemacht?

BF: Nur der Rechtsberater, der zu mir kommt.

R: Ich bin mir ziemlich sicher, dass wir von derselben Person sprechen. Die Frage war nicht, ob die Behörde etwas gemacht hat, sondern ob Sie etwas gemacht haben.

BF: Ich habe nichts gemacht, außer beim Konsulat anzurufen. Was soll ich sonst machen?

BFV: Wenn XXXX zu Ihnen kommt, was sagt er dann betreffend die Organisation, woher er kommt?

BF: Er sagt mir, dass er Rechtsberater ist. Ich bekomme einen Zettel, wo mein Name steht. XXXX schaut im System. Er sagt, dass es nichts Neues gibt.

R: Zur Frage der Erlangung eines Heimreisezertifikates teilte das Bundesamt am 28.03.2019 Folgendes mit: "Am 8.10.2018 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs MAROKKO gestellt. Diese übermittelte die Unterlagen zur Überprüfung an die marokkanischen Behörden per Diplomatenkurier. Eine erste Urgenz erfolgte am 10.12.2018, im Rahmen eines persönlichen Treffens mit der Botschaft (Übergabe der Schubhaftliste) am 12.02.2019 wurde auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen. Es wurde uns von Seiten der Botschaft versichert, dass sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Fremden von Seiten der MAROKKANISCHEN Behörden eingeht, uns dieses in Form einer Verbalnote übermittelt wird. Eine weitere Urgenz per Mail betreffend Bitte um weitere Priorisierung erfolgte diesbezüglich am 18.02.2019. Am 21.03.2019 wurde persönlich an der Botschaft urgiert und die Schubhaftliste übergeben. Zuletzt wurde am 27.03.2019 per Mail an der Botschaft urgiert und nochmals auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen. Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung kann sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des HRZ erfolgt dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug. In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft gepflegt wird und regelmäßig HRZ aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgt. Im Übrigen möchte ich auch festhalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könnte." Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe kein marokkanisches Dokument. Das ist das, was ich sagen kann.

R: Was würden Sie also machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich muss mich melden beim Bewährungshelfer. Wenn ich das nicht mache, werden sie mich nochmals in die Schubhaft oder ins Gefängnis schicken. Ich mache alles offiziell, legal, nach österreichischem Gesetz. Ich werde mich offiziell anmelden mit meiner Freundin. Wenn ich meinen Laissez-Pass bekomme, werde ich in mein Heimatland fliegen.

R: Sie wollten gerade mit den Dokumenten dartun, dass Ihre Freundin gar nicht in Österreich lebt. Wie wollen Sie sich hier mit ihr anmelden?

BF: Sie hat einen roten Reisepass. Dann werden wir uns offiziell anmelden in Österreich.

R: Sie wollten mit den XXXX Dokumenten beweisen, dass Ihre Freundin in XXXX arbeitet. Warum soll sie sich dann in Österreich anmelden?

BF: Das war ihr Diplom. Sie arbeitet in einem Restaurant.

R: Wo?

BF: In XXXX .

R: Vor dem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass Sie in XXXX reisen, um Ihrer Abschiebung zu entgehen. Warum sollte Ihre Freundin von Österreich aus, wo die Lebenshaltungskosten höher sind, in XXXX arbeiten pendeln?

BF: Das ist kein Problem. Ich kann mich bei meinem Cousin, der in XXXX lebt, anmelden und meine Freundin kommt SAMSTAGS und SONNTAGS zu mir.

R: Bereits in der 1. Verhandlung wurde festgestellt, dass Ihr Cousin der Komplize ist, mit dem Sie wegen schweren Raubes zu einer XXXX Haftstrafe verurteilt wurden. Wohnen bei Ihrem Cousin ist jedenfalls nicht verfahrenssichernd.

BF: Dieser Cousin war nicht mit mir in Haft, sein Cousin schon. Er hat offizielle Papiere in Österreich. Er arbeitet normal.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich bin sehr krank. Ich habe ärztliche Befunde. Sind diese nicht zu Ihnen geschickt worden?

R: Doch. Ich frage Sie, wie es Ihnen aus Ihrer Perspektive geht.

BF: Ich habe Schmerzen vom XXXX bis hinauf zum Rücken. Ich habe Pflaster, Infusionen und Tropfen gegen die Schmerzen bekommen. Diese Tabletten und Tropfen soll ich 30 Tage hintereinander nehmen.

R: Laut den amtsärztlichen Unterlagen leiden Sie an XXXX (MULTIPLE ABHÄNGIGKIET VON XXXX , XXXX , XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Sie wurden zwei Mal in die XXXX gebracht. Sie nehmen in der Schubhaft BERUHIGUNGS- und SCHMERZMITTEL. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe nur einmal XXXX konsumiert. XXXX habe ich noch nie probiert. Ich bin nur 1x zur XXXX gegangen. Sie haben nichts gesagt von meinen Schmerzen am 29. MÄRZ.

R: Am 12.03 waren Sie in XXXX und am 02.04.

BF: Nur am 12. MÄRZ. Am 02. APRIL nicht.

R: Da war es geplant. Da ist noch kein Ergebnis eingetragen. Der Termin wäre heute gewesen.

R: Weitere Termine sehe ich nicht eingetragen. Was wollen Sie zu Ihren Schmerzen am 29. MÄRZ angeben?

BF: Ich hatte so viele Schmerzen in meinen XXXX , beide sind größer geworden. Ich hatte so viele Schmerzen im XXXX .

R: Dann haben Sie eine Infusion bekommen. Hat diese geholfen?

BF: Das hat ein bisschen geholfen. Ich sollte diese Infusion jeden Tag bekommen, damit sie gut wirkt. Am XXXX das war ein Fehler. Es ist komplett zu.

R: Das ist verstochen. Beim Hereinkommen sind Sie ganz normal gegangen. Gehen können Sie problemfrei?

BF: Ich kann nicht ganz normal spazieren. Wenn ich ein bisschen Schmerzen habe, dann kann ich normal spazieren.

BFV: Der BF ist nicht ganz normal gegangen, sondern langsam und in kleinen Schritten. Man hat am Gang schon gemerkt, dass er Schmerzen hat.

R: Gab es beim Termin mit XXXX am 27. MÄRZ etwas Besonderes?

BF: Nein. Das war nichts Besonderes. Er hat mir das Handy gegeben. Ich habe mit meiner Freundin und mit meinem Cousin telefoniert.

R: Hat es an dem Tag sonst noch irgendetwas Besonderes gegeben?

BF: Nein.

R: Sie haben angegeben, dass es Ihnen in Schubhaft nicht gut geht. Wenn Sie nicht entlassen werden, werden Sie sich selbst verletzen.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Das ist auch eine Lüge.

R: Mit Bescheid vom XXXX wurde die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stattgegeben; unter einem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht beantragt. Vier Monate nach dem Beginn der Schubhaft wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft festgestellt. Nun, vier Wochen später, ist das erneut zu prüfen. Sie befinden sich seit über vier Monaten in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin sehr krank. Ich brauche medizinische Behandlung. Ich kann nicht mehr in Schubhaft bleiben.

[...]

R: Die Ambulanz des Anhaltezentrums XXXX, XXXX , teilt mit, dass der BF wegen früheren Missbrauchs von XXXX , XXXX , XXXX UND XXXX aktuell mit XXXX und XXXX als XXXX behandelt wird. Weiters hat er einen komplett sanierungsbedürftigen XXXX . Der nächste Termin beim XXXX wurde jetzt auf den 04. APRIL verschoben. Der BF leidet weiters an einem CHRONISCHEN XXXX . Er wurde am 29. MÄRZ in das Spital ausgeführt, wo er eine Infusion hätte bekommen sollen. Der BF wurde mehrfach verstochen und verweigerte. Er bekam am selben Tag eine orale Medikation im XXXX . Er bekam am 30. und 31. MÄRZ im XXXX Infusionen. Diese können allerdings nicht täglich verabreicht werden. Der Arzt hat dokumentiert, dass es dem BF nach der 2. Infusion sehr gut ging. Diese Infusionen können wegen der Nebenwirkungen, insbesondere auf den Magen, nicht so oft gegeben werden. Der BF bekommt eine an sich sehr hohe Schmerzmedikation. Für die Fahrt nach XXXX bekam er extra ein SCHMERZPFLASTER zum Selbstkleben. R verliest die am 02.04. übermittelten ärztlichen Unterlagen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nein, alles ist korrekt.

R an BFV: Möchten Sie Fragen an Ihren Mandanten stellen?

BFV: Wir haben jetzt über Ihren Gesundheitszustand gesprochen, hat sich dieser im Laufe Ihrer Anhaltung in der Schubhaft verschlechtert?

BF: Ja. Ich habe so viele Schmerzen. Ja. Mein Gesundheitszustand ist schlechter geworden.

[...]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Was kann ich tun, ohne meine Gesundheit? Bitte schieben Sie mich in mein Heimatland ab, solange ich noch gesund bin. Ohne meine Gesundheit kann ich in meiner Heimat nichts machen.

BFV: In der Verhandlung vom XXXX gab die belangte Behörde an, dass binnen vier Monaten mit der Erlangung eines HRZ zu rechnen sei. Mittlerweile sind 6 Monate vergangen, ohne dass auch nur eine Zusage hinsichtlich des HRZ von der MAROKKANISCHEN Botschaft vorliegt. Der Vorlage des BFA vom 27.03.2019 sind 2 Urgenzen an die MAROKKANISCHEN Behörden zu entnehmen und zwar am 10.12.2018 und am 12.02.2019. In der Stellungnahme vom 28.03. vom Referat Rückkehrvorbereitung, wurde eine neuerliche Urgenz vom 27.03.2019 erwähnt. Es scheint, als ob die Behörde lediglich auf Grund der neuerlichen Schubhaftüberprüfung eine Tätigkeit hinsichtlich des HRZ gesetzt hat, die Behörde allerdings nicht, wie von ihr angegeben, selbständig bei den MAROKKANISCHEN Behörden urgiert, um die rasche Ausstellung eines HRZ sicherzustellen. Die belangte Behörde wirkt somit im ggst. Fall nicht darauf hin, dass die Schubhaft möglichst kurz gehalten wird. Es ist auf jeden Fall die laut Behörde typische Dauer des HRZ-Prozesses mit den MAROKKANISCHEN Behörden weit überschritten. Zur heutigen Befragung hinsichtlich der Rückkehrberatungs-Gespräche darf zum einen angemerkt werden, dass die ggst. Schubhaft keine Beugehaft ist, um den BF zur Rückkehr zu bewegen, zum anderen dürfte sich der BF gar nicht bewusst gewesen sein, dass er mit der Rückkehrberatung spricht, wenn sich diese bei ihm als Rechtsberatung vorstellt. Zuletzt wird auch auf die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Laufe der Anhaltung verwiesen. Er ist derzeit massiv medikamentös eingestellt und suchte beinahe täglich die Krankenstation oder den Arzt des Anhaltezentrums auf. Der BF zeigte sich kooperationsbereit. Er hat von selbst die MAROKKANISCHEN Behörden kontaktiert. Auch sein Vorverhalten in der Strafhaft, in der er als Freigänger jeden Tag wieder in die angewiesene Unterkunft zurückkehrte, zeigt den Kooperationswillen des BF. Der BF hätte eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Cousin (der nicht sein Komplize ist, sondern lediglich ein Verwandter seines Komplizen ist). Es ist anzunehmen, dass er einer etwaig auferlegten Meldeverpflichtung nachkommen würde, zumal er heute auch selbständig die Bewährungshilfe angesprochen hat, der er bei einer Entlassung nachkommen würde. Insgesamt stellt sich die Fortsetzung der Schubhaft daher mittlerweile als unverhältnismäßig dar."

7. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019, eingelangte am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 02.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG dem Bundesamt am 16.04.2019 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm ein Aufenthaltsrecht iSd Unionsrechts zukam.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2014, abgewiesen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurden nicht erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.12.2014, erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, verlieh ihm kein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Er erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid, kam der Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und war nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer legte im gesamten Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor und unterdrückte seinen Reisepass. Er hielt sich vor der Einreise nach Österreich 1,5 Jahre illegal in XXXX auf und ging in Österreich trotz des Bezugs von Grundversorgung der Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 nicht, ebenso wenig die Ladung für den 26.11.2014 und den Bescheid vom 18.12.2014. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinen Meldeadressen tatsächlich lebte.

Mit Urteil vom 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt, in der Strafhaft fielen ihm 2015 XXXX Ordnungsstrafen zur Last, seit 2016 fielen ihm keine Ordnungsstrafen mehr zur Last und er wurde im gelockerten Vollzug angehalten.

XXXX vor Ende der Strafhaft durch bedingte Entlassung, die dem Bundesamt nicht mitgeteilt wurde, stellte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag aus und suchte um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Im Anschluss an die bedingte Haftentlassung am

XXXX wurde der Beschwerdeführer fest- und in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid vom 14.11.2018 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn; es erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 12.12.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab. Beschwerde oder Revision wurde gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben.

Nach der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 08.10.2018 übermittelte die Botschaft des Königreichs MAROKKO den Antrag per Diplomatenkurier zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers an die Behörden in MAROKKO. Am 10.12.2018 urgierte das Bundesamt das erste Mal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, am 27.03.2019 das letzte Mal. Dazwischen fand am 21.03.2019 auch ein persönliches Treffen von Vertretern des Bundesamtes mit Vertretern der Botschaft statt, bei dem auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen wurde. Die Botschaft versicherte dabei, dass eine Verbalnote übermittelt werde, sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers eingehe. Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung hätte sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden können, die Flugdaten hätten der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden müssen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wäre grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug erfolgt. Es bestand eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft; es wurden regelmäßig Heimreisezertifikate auf Grund von Zustimmungen ausgestellt.

Die Einlassungen des Beschwerdeführers zur Ausreisewilligkeit und Bereitschaft zur Mitwirkung waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer tat von sich aus nichts, um an seiner Ausreise mitzuwirken. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konsulat telefonierte, um ein Dokument ausgestellt zu bekommen, mit dem er ausreisen hätte können.

Der Beschwerdeführer war abgesehen von chronischem XXXX , einem komplett sanierungsbedürftigen XXXX , Kopfschmerzen ( XXXX ) sowie den Folgen von XXXX und XXXX gesund und haftfähig. Er befand sich in Haft in einem XXXX programm, in XXXX und in Schmerztherapie.

Er befand sich seit XXXX im Stande der Schubhaft, die seit 23.11.2018 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG statt und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft XXXX bis XXXX rechtswidrig war. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 05.03.2019 fest, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Vorführung vor das Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2019 in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers entsprachen dem Erkenntnis vom 12.12.2018 und beruhten auf den Angaben des Beschwerdeführers; dies galt auch für die MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger war, stand auf Grund des IZR und des Erkenntnisses vom 12.12.2018 fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet; gleiches traf für die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügte, stand auf Grund des Erkenntnisses vom 12.12.2018 fest und entsprach den Angaben des Beschwerdeführers, der dies auch nie behauptete. Es konnte auch von Amtswegen nicht festgestellt werden, dass ihm ein Aufenthaltsrecht iSd Unionsrechts zukam, weil er - auch betreffend die XXXX Freundin, die er während des Gefängnisaufenthaltes über einen Internetdienst kennenlernte, mit der er sich während der Freigänge traf und die ihn in der Haft besuchte - keinen Sachverhalt dartat, der nicht von der Rückkehrentscheidung vom 12.12.2018 umfasst und geeignet war, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu begründen.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergaben sich aus den beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten des Asylverfahrens. Die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot beruhten auf den beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen fremdenpolizeilichen Akten.

Dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, stand auf Grund der beigeschafften Akten fest. Dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückte, stand auf Grund seiner divergierenden Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses fest - ihm sei nie ein Reisepass ausgestellt worden, er habe ihn verloren, er sei bei einem Freund bzw. Landsmann, er sei ihm vom Schlepper abgenommen worden -, die nicht glaubhaft waren.

Dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich 1,5 Jahre lang illegal in XXXX aufgehalten hatte, stand auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers fest, ebenso, dass er in Österreich trotz des Bezuges von Grundversorgung der Schwarzarbeit nachging, auch wenn er zu dieser Frage in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX die Aussage verweigerte und die vor der belangten Behörde getätigte Aussage nicht wiederholte.

Dass der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 nicht behob, ebenso wenig die Ladung für den 26.11.2014 und den Bescheid vom 18.12.2014, stand auf Grund der beigeschafften Akten fest.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seinen Meldeadressen lebte, ergab sich aus dem Umstand, dass ihm nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren an keiner seiner Adressen mehr etwas zugestellt werden konnte, im Zusammenhalt mit seiner schriftlichen Angabe, er habe sich seit 2010 - entgegen seiner Meldeadressen in XXXX und XXXX - in XXXX aufgehalten; das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX , die schriftliche Stellungnahme betreffend seinen Wohnsitz in XXXX stimme nicht, es habe ihn ein Freund falsch beraten, war nicht glaubhaft. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX , der Briefträger habe die Briefe nur vor die Haustüre gelegt, weshalb er sie nicht bekommen habe, war ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen, er habe vom Bescheid vom 18.12.2014 nichts gewusst, das in Widerspruch zu seinem Vorbringen stand, er habe ihn nicht beheben können, weil Silvester gewesen sei. Selbiges Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer im Übrigen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX auch betreffend die Zustellung des Erkenntnisses vom 04.08.2018 im AUGUST 2018.

Die Angaben zur Verurteilung des Beschwerdeführers gründeten sich auf den Strafregisterauszug und das beigeschaffte Urteil. Die Angaben zum Vollzug der Freiheitsstrafe gründeten sich auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 14.11.2018 vorgelegten Unterlagen.

Dass dem Bundesamt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht mitgeteilt wurde, stand ausweislich des in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX vorgelegten Original-Verwaltungsaktes fest. Auf Grund des Aktes stand auch fest, dass das Bundesamt im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesamts vom 20.02.2019 bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers den Festnahmeauftrag erließ. Auf Grund der Stellungnahme des Referats für Rückkehrvorbereitung vom 28.03.2019 stand im Widerspruch zur Stellungnahme des Bundesamts vom 20.02.2019 auch fest, dass bereits vor Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer angesucht wurde.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers, der Verhängung der Schubhaft und deren Vollzug ergaben sich aus dem in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX vorgelegten Original-Verwaltungsakt, der mit den Aktenvorlagen vom 20.02.2019 und 27.03.2019 vorgelegten weiteren Aktenstücke und den Verwaltungsgerichtsakten der Schubhaftverfahren sowie der Anhaltedatei.

Die Angaben zum Verfahren zur Beantragung eines Heimreisezertifikates gründeten sich im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.02.2019 auf die Mitteilungen des Referates für Rückkehrvorbreitung vom 04.03.2019 und 28.03.2019. Auf diese gründeten sich auch die Angaben zu den Modalitäten der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft des Königreichs

MAROKKO.

Dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2014, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, sondern auch aktuell nicht ausreisewillig und nicht bereit war, an der Außerlandesbringung mitzuwirken, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in den hg. mündlichen Verhandlungen am XXXX , 05.03.2019 und 02.04.2019 vermittelte und der im Gegensatz zu den diesbezüglichen - nicht glaubhaften - Aussagen des Beschwerdeführers in diesen Verhandlungen dazu - in seinen Handlungen, Deckung fand:

Weder war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Grund nicht um die Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe angesucht hatte, weil andere dies getan hätten, aber nicht abgeschoben worden seien, noch war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in ca. 20 Rückkehrberatungsgesprächen mit seinem Wunsch nach freiwilliger Rückkehr nie durchgedrungen war, oder dass dem von seiner Vertreterin relevierten E-Mail ein Ausreisewunsch zugrunde lag, weil unplausibel gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer weder in einem der Termine mit seiner Rechtsberaterin, noch in einem der Termine mit der Rückkehrberatung dieses E-Mail nie thematisiert hätte, hätte er tatsächlich jemals die freiwillige Rückkehr beabsichtigt.

Auch mit dem in der Verhandlung am 02.04.2019 relevierten Telefonat mit dem MAROKKANISCHEN KONSULAT tat der Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zutraf - weder Ausreisewilligkeit noch Kooperationsbereitschaft dar: Der Beschwerdeführer gab an, er habe nur gefragt, welche Dokumente er brauche, um nach MAROKKO zu fliegen und man habe ihm gesagt, dass er zumindest eine Kopie seines Passes brauche, sonst könne er nicht fliegen. Dieses Vorbringen war jedoch unplausibel und nicht glaubhaft, weil feststand, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückte; es war daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aus diesem Grund am Konsulat hätte anrufen sollen. Dies hätte auch für den Fall zugetroffen, dass der Pass des Beschwerdeführers abgelaufen oder in Verstoß geraten wäre, weil der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, er habe nicht gefragt, wie er solche Dokumente beschaffen (bzw. verlängern) könne. Selbst wenn das relevierte Telefonat sohin stattgefunden hätte, hätte es jedenfalls nicht der Ausreise des Beschwerdeführers gedient.

Dass der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft nichts tat, um an der Ausreise mitzuwirken, stand somit auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 fest.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit gründeten sich auf die beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums XXXX und des Anhaltezentrums XXXX sowie der Auskunft der Ambulanz des Anhaltezentrums XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hatte, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten:

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlagt und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern MAROKKANISCHER Staatsangehöriger; er war sohin weiterhin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach MAROKKO. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.

2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, kam der Ladung vor das Bundesamt 2014 nicht nach, behob die Rückkehrentscheidung nicht, brachte seit 2011 seinen Reisepass nicht in Vorlage und hielt sich nicht auf freiem Fuß an seinen Meldeadressen auf.

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach, vor: Der Beschwerdeführer verfügte über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wäre. Mit seinem Cousin bzw. dem Cousin seines Komplizen hatte er schon Kontakt, als er 2014 aufhörte, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Es war nicht ersichtlich, dass diese Beziehung nunmehr zur Verfahrenssicherung beitragen hätte können; gleiches galt für die Beziehung zu seiner in XXXX lebenden und arbeitenden Freundin und deren Familie.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Es bestand nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer aber erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ: Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe nicht an seinen Meldeadressen aufhielt, zu einer XXXX jährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes verurteilt wurde, ihm XXXX Ordnungsstrafen in der Strafhaft zur Last fielen und er bisher nie seinen Reisepass vorlegte, stellte auch der Umstand, dass er seit 2016 im gelockerten Vollzug angehalten wurde und sein Cousin in Österreich lebte, keine hinreichende Sicherheit dar, um mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen finden zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits seit 2014 - noch vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nicht mehr mit der belangten Behörde zusammengearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer hätte sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu seiner Aufenthaltsbeendigung geführt hätte, durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entzogen, sei es in XXXX , wo seine Freundin wohnte, sei es nach XXXX , wo sein Bruder wohnte. Mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Aus diesen Gründen konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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