Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W107 2195578-1/15E
W107 2195678-1/14E
W107 2195675-1/14E
W107 2195676-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerden von (1.) XXXX geboren am XXXX ,
(2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) mj. XXXX , geboren am XXXX und
(4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils XXXX , Zlen. (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019:
A)
Die Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführer XXXX und der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX stellten am 01.12.2015 nach gemeinsamer illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Am 02.03.2016 stellte der Zweitbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen, in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers XXXX für diesen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im gegenständlichen Familienverfahren.
2. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 09.05.2018 gemeinsam vollumfänglich Beschwerde.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Im Rahmen der am 18.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung zogen sämtliche Beschwerdeführer, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, ihre Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung der Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die gemeinsam erhobene Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheide zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb die Verfahren über die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen sind (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die
(Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/004706.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2195676.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019