Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W107 2192293-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt V.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den amtswegig beigegebenen und im Spruch ausgewiesenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 11.04.2018 fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete.
4. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Eingabe vom 11.04.2019 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, seine Beschwerde vom 11.04.2018 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).
Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Ausspruch über die auf Dauer unzulässige Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und V. (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus) des Bescheides vom 12.03.2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit schriftlicher Eingabe vom 11.04.2019 ausdrücklich zurückgezogen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den mit Eingabe vom 11.04.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde vom 11.04.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).
Soweit der Beschwerdeführer um Übermittlung einer Rechtskraftbestätigung ersucht, ist der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2192293.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019