Entscheidungsdatum
14.05.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W164 2144814-1/18E
W164 2144481-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX geb. 23.07.1982, 1) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 15.11.2016, Zl. HVBA- XXXX , betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX und 2) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 15.11.2016, Zl. HVBA- XXXX , betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Einlangensdatum 13.05.2016 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ein Antragsformular betreffend die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines Großvaters XXXX , VSNR XXXX , (Anm: dieser starb am XXXX .2011) ab 1.12.2002 und zusätzlich auch seiner Großmutter XXXX , VSNR XXXX , (Anm: diese starb am XXXX .2015) ab 01.01.2006 ein.
Bereits mit 21.03.2014 hatte der BF schriftlich die Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 beantragt. Die PVA wertete das letzgenannte Datum als das für die vorliegende Berechtigung zur Selbstversicherung maßgebliches Antragsdatum.
Mit Bescheid vom 15.11.2016 HVBA-1822 230782 wies die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) den Antrag des BF auf Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines Großvater mit der Begründung ab, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, die nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen würden. Der Großvater sei am XXXX .2011 verstorben. Die Berechtigung zur Selbstversicherung sei daher nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 15.11.2016 HVBA 1823 230782 gab die PVA dem Antrag des BF auf Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Großmutter für die Zeit von 01.03.2013 bis 31.12.2015 Folge und sprach gleichzeitig aus, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit von XXXX .2011 bis 28.02.2013 und ab 01.01.2016 nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, die Großmutter des BF habe in der positiv beurteilten Zeit zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bezogen und es sei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben gewesen; da die Großmutter des BF im Dezember 2015 verstorben sei, habe die verfahrensgegenständliche Berechtigung mit dem Monatsletzten des Sterbemonats geendet. Was die Zeit vor dem 01.03.2013 betreffe, so gelte, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, die nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.
Gegen diese Bescheide erhob der BF Beschwerde und führte aus, sein Großvater, habe seit dem Jahr 2002 pflegender Unterstützung bedurft. Diese habe der BF geleistet. Ab dem Jahr 2007 bis zum Tod seines Großvaters habe der BF rund um die Uhr Pflegeleistungen erbringen müssen. Er habe die Leistungen unentgeltlich erbracht. Der Großvater habe sich deshalb im Jahr 2008 schriftlich an die Behörden gewendet, damit der BF sowohl in der Pensionsversicherung als auch in der Krankenversicherung berücksichtigt würde. Da der Großvater in der Folge aber keine Antwort erhielt, habe dieser seine Tochter, XXXX (die Mutter des BF) gebeten, ein weiteres Schreiben zu verfassen. So sei mehrfach vorgegangen worden. Die PVA habe insgesamt vier Briefe ignoriert. Erst der fünfte Brief, den die Mutter des BF an den Generaldirektor der PVA persönlich gerichtet habe, sei beantwortet worden. Bei Bescheiderlassung habe die PVA eine Zeugenaussage der Mutter des BF nicht berücksichtigt. Der BF beantragte, seine Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.02.2008 festzustellen. Der BF legte das von ihm genannte Schreiben seiner Mutter bei, welches diese an die Generaldirektion der PVA gerichtet habe. Dieses trägt den Einlangesstempel 13.05.2016.
Die PVA legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, legte erneut ihre Rechtsansicht dar und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Mit aufgetragener Stellungnahme vom 18.01.2017 gab die PVA bekannt, dass die Bescheide vom 15.11.2016 ohne Zustellnachweis an den BF zugestellt wurden. Ein Kuvert oder ein anderer Nachweis über das Einlangen der Beschwerde könne nicht mehr vorgelegt werden.
Die Mutter des BF führte mit aufgetragener Stellungnahme vom 21.2.2017 aus, die angefochtenen Bescheide seien dem BF am 24.11.2016 ohne Rückschein zugestellt worden. Zum Beweis vorgelegt wurden die beiden Kuverts, mit denen die Bescheide dem BF (ohne Nachweis) zugestellt wurden. Diese weisen das das Postaufgabedatum 22.11.2016 auf. Die per Brief erfolgte Beschwerde habe die Mutter des BF persönlich am 21.12.2016 zur Post gegeben. Vorgelegt wurde der Aufgabeschein.
Die PVA erhielt diese Stellungnahme samt den vorgelegten Beweismitteln zur Kenntnis.
Gemäß Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2018, 4. Teil, §38, wurde die betreffende Rechtssache mit 01.02.2018 der Abteilung W151 abgenommen und der Abteilung W164 neu zugewiesen.
Mit 07.03.2018 trug das Bundesverwaltungsgericht der PVA auf, zu der Beschwerdebehauptung, es wären ab 2008 insgesamt fünf Briefe an sie gerichtet worden, Stellung zu nehmen, diese Schreiben vorzulegen und den von der PVA selbst erwähnten Antrag vom 21.03.2014 vorzulegen.
Die PVA legte daraufhin den gemäß vorgelegtem Screenshot am 21.03.2014 eingelangten Antrag des BF auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 vor, weiters einen Aktenvermerk auf dem Screenshot betreffend das Einlangensdatum des genannten Antrages und darüber, dass das Datum 21.03.2014 als Antragsdatum betreffend Selbstversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werde. Die PVA legte weiters vor: einen Auszug aus der Pflegegeldinformation betreffend die Großmutter des BF (Pflegestufe 4 ab 01.01.2012), einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, vom 12.06.2008 mit dem dem Großvater des BF ab 01.02.2008 Pflegegeld der Stufe 4 statt bisher Stufe 2 zuerkannt wurde, die erste Seite eines Bescheides des Bundespensionsamtes, mit dem dem Großvater des BF ab 01.12.2002 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt wurde, einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 15 vom 18.01.2007, mit dem der Großmutter des BF ab 01.11.2006 Pflegegeld der Stufe 2 nach dem WPGG zuerkannt wurde, ein gemeinsames Schreiben der Mutter des BF und der Großmutter des BF, eingelangt am 14.07.2014, mit dem Betreff "Ergänzung zum Versicherungsverlauf" worin die vom BF verrichteten Pflegeleistungen mitgeteilt werden, sowie weitere Korrespondenz aus dem Jahr 2016 zwischen der PVA und der Mutter des BF betreffend nähere Einzelheiten zu den vom BF erbrachten Pflegeleistungen.
Der BF erhielt diese Dokumente zur Kenntnis und brachte in Beantwortung dieses Schreibens vor, sein Großvater habe sich dafür eingesetzt, dass die Leistung des BF behördlich anerkannt werde. Die BVA habe dem Ansuchen entsprechend den BF in die Mitversicherung bei seinem Großvater einbezogen. Der Großvater habe gleichzeitig auch die PVA informiert und darauf vertraut, dass dort ebenso positiv vorgegangen würde. Erst nach dem Tod des Großvaters habe sich gezeigt, dass die Anträge und Unterlagen in Verlust geraten waren. Der BF bot seine Mutter als Zeugin an, und legte ein Schreiben seiner Mutter bei, mit dem diese vorbringt, der Großvater des BF habe ihr seinerzeit die genannten Anträge übergeben, damit sie diese zur BVA und zur PVA bringe. Die Mutter des BF sei dem nachgekommen und habe die Anträge jeweils (außerhalb der Dienstzeit) in den dort jeweils angebrachten Briefschlitz für Posteingänge geworfen. Die Familie habe der Behörde vertraut. Die Mutter des BF bot an, ihre Vorbringen zu bezeugen.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, BVA, legte dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage ein vom Großvater des BF mit 29.12.2009 unterzeichnetes Antragsformular samt Antragsschreiben vor, mit dem begehrt wurde, dass der BF, der seinen Großvater ausgezeichnet pflege, und seit 2007 mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe, beim Großvater mitversichert werden könne. Die BVA legte weiters eine an die BVA gerichtete E-Mail der Mutter des BF vom 12.10.2009 vor, mit der diese ebenso auf die genannte Pflegetätigkeit ihres Sohnes verweist und dessen Mitversicherung in der Krankenversicherung bei seinem Großvater beantragt: Der BF habe eine Ausbildung beim Roten Kreuz und ein Praxisjahr beim Zivildienst gemacht. Er pflege seinen Großvater. Sein Studium habe er deshalb nicht in der vorgesehenen Zeit abschließen können und könne der BF bei seiner Mutter nicht mehr mitversichert werden. Die BVA gab bekannt, dass der BF dort von 01.01.2010 bis 21.09.2011 anspruchsberechtigter Angehöriger gewesen sei.
Diese Dokumente brachte das BVwG der PVA zur Kenntnis und ersuchte diese um nochmalige Recherche, ob in den Jahren 2009 oder 2010 auch bei der PVA ein vom Großvater des BF unterzeichnetes Schreiben eingegangen ist, sowie gegebenenfalls um Vorlage desselben.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass erneut sowohl in der Landesstelle Wien, als auch in der Landesstelle Oberösterreich der PVA umfangreiche Recherchen angestellt worden seien. Es seien alle Unterlagen im Archiv und auch Filmrollen nochmals durchgesehen worden. Ein Antragsschreiben des Großvaters des BF aus dem Jahr 2009 oder 2010 liege nicht auf. Es seien lediglich Unterlagen dazu gefunden worden, dass für den Großvater des BF im Jahr 1964/1965 ein Überweisungsbetrag der Pensionsversicherungsanstalt de Angestellten (einer Vorgängerin der PVA) an das Bundesministerium für XXXX bezüglich Abgeltung der Pensionsversicherungszeiten angewiesen wurde.
Der BF erhielt diese Stellungnahme im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Eine weitere Stellungnahme seinerseits erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß § 33 Abs 3 AVG wird der Postlauf nicht in Frist eingerechnet.
Da der angefochtene Bescheid dem BF am 24.11.2016 zugestellt wurde, war der 22.12.2016 der letzte Tag der Beschwerdefrist. Mit Postaufgabe am 21.12.2016 wurde die Beschwerde also rechtzeitig eingebracht.
Es war eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Im angefochtenen Bescheid wurde die Berechtigung des BF zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeit von 01.03.2013 bis 31.12.2015 anerkannt. In diesem Umfang wurde der Bescheid rechtskräftig.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der verfahrensgegenständlichen Berechtigung zur Selbstversicherung in der Zeit vor dem 01.03.2013. Nur dieser Zeitraum bildet daher den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Abweisung der Beschwerde
§ 18b ASVG wurde mit dem SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, geschaffen und trat mit 01.01.2006 in Kraft.
Gemäß § 18b Abs 1 ASVG in der auf den strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 18b Abs 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem entweder die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
[...]
Gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind, als Beitragszeiten anzusehen.
Zur Frage der zeitlichen Begrenzung der rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, Folgendes ausgesprochen:
"Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)."
Soweit im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebacht wurde, der Großvater des BF hätte für ihn schon viele Jahre vor dem 21.03.2014 sinngemäß einen Antrag gemäß § 18b ASVG gestellt, seine Mutter habe diesen Antrag (außerhalb der Öffnungszeiten) in den bei der PVA angebrachten Briefkasten geworfen, so muss dem Folgendes entgegengehalten werden:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag erst mit der Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht und damit als tatsächlich gestellt angesehen werden. Eine Entgegennahme der Behörde kann aber nur dann erfolgen, wenn ihr der Antrag tatsächlich zukommt. Die Gefahr für den Verlust des Antrages auf dem Weg zur Behörde trägt der Absender (vgl. VwGH 2011/03/0333 vom 19.03.2013 mit Verweis auf VwGH 3.9.2003, 2002/03/0139). Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens veranlassten Recherchen im Archiv der PVA ergaben, dass der Pensionsversicherungsanstalt vor dem 21.03.2014 kein Schreiben zukam, das als Antrag im hier relevanten Sinn gewertet werden könnte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den 21.03.2014 als Antragsdatum gewertet. Der frühestmögliche Beginn der verfahrensgegenständlichen Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ist somit der 01.03.2013.
Da rechtlich darauf abzustellen war, ob der PVA vor dem 21.3.2014 ein als Antrag gem. § 18b ASVG zu wertendes Schreiben des BF oder seines Vertreters tatsächlich zugegangen war, war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen: Der hier relevante Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Zeugeneinvernahme der Mutter des BF war zu einem Beweisthema beantragt worden, dass für die vorliegende Beurteilung rechtlich nicht relevant wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr sind die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen bereits in dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, unter Verweis auf seine vorangehende Judikatur entschieden worden. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszeitpunkt, Einbringung, SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2144481.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019