Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
BSVG §2Spruch
W1512163340-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Klepeisz, Rechtsanwalt, Hauptstraße 7, 7540 Güssing, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland vom 28.03.2017, OB: XXXX , wegen §§ 2, 23, 24, 3, 30, 32, 33 und 39 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer Erhebung der Bewirtschaftungsverhältnisse betreffend den landwirtschaftlichen Grundbesitz des Beschwerdeführers (in der Folge "BF") stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (in Folge auch "SVB") fest, dass für die Teilfläche zweier Grundstücke (Grundstück 1512 und 1514 - Katastralgemeinde XXXX ), für die der BF AMA-Förderungen beziehe, im Ausmaß von 0.7958 ha eine Brache nicht anerkannt werde, da laut § 2 BSVG nicht geförderte Grundstücksteile von den Eigenflächen jedenfalls nicht in Abzug zu bringen seien.
2. Am 25.11.2016 wurde ein Parteiengehör vor der belangten Behörde durchgeführt und dem BF mit Schreiben vom 29.11.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
3. Am 14.03.2017 richtete die SVB ein Rechtshilfeersuchen an die Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend Mitteilung über an den BF ausgezahlte Förderungen ab dem Jahr 2013. Mit Schreiben vom 22.03.2017 übermittelte die AMA entsprechende Fördernachweise.
4. Mit Bescheid belangten Behörde vom 28.03.2017 stellte diese fest, dass
* der BF vom 01.06.1992 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern bzw. vom 01.08.1990 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.),
* der BF vom 01.04.2013 bis laufend in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 2.) und
* der BF verpflichtet sei, vom 01.04.2013 bis 30.09.2016 Beiträge von EUR 1.012,18 nachzuzahlen (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Überprüfung der AMA habe ergeben, dass der BF für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 im Ausmaß von 1,1389 ha bzw. Nr. 1514 im Ausmaß von 0,0660 ha Förderungen zumindest seit 2013 beziehe. Die ausbezahlten Prämien hätten für das Jahr 2013 EUR 510,15, für das Jahr 2014 EUR 507,87, für das Jahr 2015 EUR 887,96 und für das Jahr 2016 EUR 494,60 betragen. Würden Förderungen bezogen und handle es sich dabei um solche die einer Erhaltung der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege dienen, sei dies einer land(forst)wirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten.
5. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass sich die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen seit der Besichtigung durch Bedienstete der belangten Behörde (im Jahr 2011) nicht geändert habe. Der BF beantrage die Vorortbesichtigung durch einen Sachverständigen.
6. Am 05.07.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018 wurde dem BF bekannt gegeben, dass die Beschwerde nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen er eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkennen würde. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt, um Beschwerdegründe darzulegen.
8. Mit Schreiben von 26.01.2018 teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass der BF aufgrund von Änderungen des Bewirtschaftungsverhältnisses ab 01.01.2018 nicht mehr der Pflichtversicherung unterliege.
9. Mit Schreiben vom 05.02.2018 übermittelte der BF eine Verbesserung seiner Beschwerde. Für die betreffenden Flächen gäbe es keine Nutzung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob der BF tatsächlich für die Brache Förderungen beziehe bzw. diese Förderungen auch die ungenutzte Fläche betreffen und nicht begründet, inwiefern aus den im Bescheid festgestellten Förderungen zu schließen sei, dass diese sich auf die betroffenen Grundstücksteile beziehen.
10. In einer Stellungnahme vom 27.03.2018 führte die belangte Behörde hierzu aus, es sei unbeachtlich, ob die Förderung nur für Teile eines Grundstückes gewährt werde, diesbezüglich sei für Zwecke der Sozialversicherung der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert maßgebend. Im gegenständlichen Fall sei für Zwecke der Sozialversicherung die gesamte Grundstücksfläche mit dem vom Finanzamt ermittelten Hektarsatz zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führte vom 01.08.1990 bis laufend einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) 7,5090 ha Eigengrund, 14,5128 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von EUR 3.400,00 Eigengrund, und EUR EUR 4.578,80 Pachtgrund 2/3.
Der BF hat seit dem Jahr 2013 für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 im Ausmaß von 1,1389 ha und Nr. 1514 im Ausmaß von 0,0660 ha Förderungen bezogen. Es lag in diesem Zeitraum somit ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd. § 2 Abs. 1 Z 1. BSVG in vor.
Einheitswerte für solche Grundstücksflächen, für die keine Förderungen bezogen wurden, sind bei der Bemessung der Beitragsgrundlage für die monatlichen Versicherungsbeiträge nicht in Abzug zu bringen.
Die Vorschreibung von Beiträgen für Kranken- Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.09.2016 in Höhe von EUR 1.015,18 erfolgte seitens der belangten Behörde zu Recht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen die Einbeziehung der auf die nicht bewirtschafteten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 und Nr. 1514 fallenden Einheitswerte in die Bemessung der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung, somit gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
Der BF hat nicht bestritten, dass er für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 im Ausmaß von 1,1389 ha und Nr. 1514 im Ausmaß von 0,0660 ha zumindest seit dem Jahr 2013 Förderungen bezogen hat.
Der BF wendete sich auch nicht gegen die, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Einheitswerte sowie die Berechnung der monatlichen Beiträge durch die belangte Behörde. Das erkennende Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die von der belangten Behörde errechneten Beträge im Einzelnen nicht zu beanstanden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren somit als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Strittig ist, ob die auf die Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 und Nr. 1514 im Gesamtausmaß von 0,7958 ha fallenden Einheitswerte als nicht bewirtschaftete Fläche (Brache) vom land(forst)wirtschaftlichen Eigenbesitz des BF abzuziehen oder bei der Bemessung der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
3.4. Anzuwendende Bestimmungen des BSVG idgF:
§ 2. (1) und (2) BSVG lauten auszugsweise:
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]"
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) und (2) BSVG lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
2.[...]
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird."
Beitragsgrundlage
§ 23. BSVG (1), (2), (3), (4), (5) lauten auszugsweise:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2. [...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. [...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
[...]
Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden."
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. BSVG (1) und (2) lauten auszugsweise:
"§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
-
ab 1. Juli 2012 16 %,
-
ab 1. Juli 2013 16,5 %,
-
ab 1. Jänner 2015 17 %;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
-
ab 1. Juli 2012 6,8 %,
-
ab 1. Juli 2013 6,3 %, - ab 1. Jänner 2015 5,8 %. [...]"
Dauer der Beitragspflicht
§ 32. BSVG (1) lautet:
"§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat."
"39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. [...]"
§ 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz (LAG) lautet:
"§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."
3.4. Fallbezogen folgt daraus:
Die Beschwerde rügt, es genüge nicht festzuhalten, dass es sich bei bezogenen Förderungen um solche handle, die einer der Erhaltung der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege dienen und diese einer land(forst)wirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten seien.
Das erkennende Gericht kann sich diesen Ausführungen aus folgenden Erwägungen nicht anschließen und ist der bekämpfte Bescheid zu bestätigen:
Gemäß § 2 Abs. Z 1. BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
§ 5 Abs. 1 erster Satz LAG definiert den Begriff des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes als Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz LAG ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Im gegenständlichen Fall hat der BF für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1512 im Ausmaß von 1,1389 ha und Nr. 1514 im Ausmaß von 0,0660 ha Förderungen zumindest seit dem Jahr 2013 bezogen, sodass ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd. § 2 Abs. 1 Z 1. BSVG in diesem Zeitraum jedenfalls vorlag. Dass dafür Förderungen bezogen wurden, wurde vom BF nicht bestritten.
Die für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage knüpft an den Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens an. Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes scheiden Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, für die Bewertung aus (vgl. § 39 Abs. 3 Bewertungsgesetz). Dabei gilt als unproduktives Land jenes, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft. Bei der Feststellung des Einheitswertes werden somit auch wenig bzw. nicht produktive Grundstücksanteile bei der Wertberechnung des Hektarsatzes berücksichtigt.
Werden daher für Grundstücksflächen Förderungen bezogen, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt, ist für Zwecke der Sozialversicherung selbst dann, wenn die Förderungen nur für Teilflächen bezogen wurden, der für die gesamte Grundstücksfläche ermittelte Hektarsatz heranzuziehen, da mit diesem unproduktive Grundstücksflächen bereits berücksichtigt wurden (VwGH 2011/08/0352).
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die maßgebliche Beitragsgrundlage für die nicht verfristeten Beitragszeiten auf Basis des Gesamteinheitswertes ohne Abzug der nicht bewirtschafteten Teilflächen der genannten Grundstücke berechnet, vermag das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
4. Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Ortsaugenschein:
Von der seitens des BF beantragten Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der örtlichen Gegebenheiten bzw. der Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante und insoweit unstrittige Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand.
Eine Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch einen Sachverständigen oder das erkennende Gericht selbst hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu einer weiteren Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes geführt.
5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Bemessungsgrundlage, Einheitswert, Fördermittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2163340.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019