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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §39Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofrate Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstaudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, MüllerstraBe 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. November 2005, Zl. uvs- 2005/13/0003-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu losende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167, nach dem es auf die vorläufige Abnahme "gemäß § 39 FSG" ankommt.).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 21. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110221.X00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019