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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2Rechtssatz
Auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifel am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Schlagworte
Amtsbekannte FamilienmitgliederVerbesserungsauftragVerbesserungsauftrag BejahungVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220879.X02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019