RS Vwgh 2009/1/27 2008/22/0879

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0336 E 13. Dezember 2000 RS 1(Hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen.

Schlagworte

Stellung des VertretungsbefugtenVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220879.X00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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