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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §289 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X09Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019