RS Vwgh 2009/1/29 2008/16/0055

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1
B-VG Art130 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X09

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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