RS Vwgh 2014/4/23 2013/07/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Das E vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, besagt nicht, dass für jede Lagerung eine Bewilligung erforderlich ist, sondern nur, dass die "erforderlichen" Bewilligungen vorhanden sein müssen, damit keine Altlastenbeitragspflicht entsteht. Die belBeh hätte daher prüfen müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig war und dies bejahendenfalls entsprechend begründen müssen. Bestand tatsächlich eine Bewilligungspflicht, so bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte. Bestand aber keine Bewilligungspflicht, dann war weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X04

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten