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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Das E vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, besagt nicht, dass für jede Lagerung eine Bewilligung erforderlich ist, sondern nur, dass die "erforderlichen" Bewilligungen vorhanden sein müssen, damit keine Altlastenbeitragspflicht entsteht. Die belBeh hätte daher prüfen müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig war und dies bejahendenfalls entsprechend begründen müssen. Bestand tatsächlich eine Bewilligungspflicht, so bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte. Bestand aber keine Bewilligungspflicht, dann war weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X04Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019