RS Vwgh 2014/4/23 2013/07/0269

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
AVG §56
VwRallg

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG 1989 ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG 1989 festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr (vgl. E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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