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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG 1989 ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG 1989 festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr (vgl. E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019