RS Vwgh 2014/5/22 2012/01/0164

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §62 Abs4
StbG 1949 §3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/01/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0002 E 11. August 2004 RS 1(hier nur erster Satz; § 3 StbG 1949 als Rechtsgrundlage)

Stammrechtssatz

Die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, soferne eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in der Stmk LAO) gegeben ist. [Hier: Die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid im Hinblick auf das Vorliegen von Landesabgaben folgerichtig auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. 62/2001, Bezug genommen; es handelt sich um einen Bescheid, mit dem (im Instanzenzug) die erstinstanzliche Festsetzung einer Landesabgabe bestätigt wird. Die Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG im vorliegenden, den Berufungsbescheid betreffenden Berichtigungsbescheid ist insoweit unzutreffend. Die Zulässigkeit der Berichtigung des Berufungsbescheides ist nach den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2001, zu beurteilen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010164.X04

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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