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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre (vgl. B 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070031.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019