TE Vwgh Beschluss 2015/6/30 Ra 2015/06/0052

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. März 2015, Zl. LVwG-1- 083/R7-2015, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht damit begründet, die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf Grund einer Verkettung von Ereignissen schlussendlich falsch berechnet zu haben. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, mangels näherer Darlegungen des Revisionswerbers, um welche Ereignisse es sich gehandelt habe, sei nicht möglich festzustellen, ob überhaupt ein taugliches Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG und des Weiteren, ob es sich um unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse gehandelt habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den §§ 71 und 72 AVG (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 298 zu § 71 AVG) zu verneinen, zumal sich die für die dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden.

Dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, der Revisionswerber habe die Frist von vier Wochen als einen Monat angesehen und sich deshalb über die Rechtzeitigkeit der Einbringung geirrt, worin nur ein minderer Grad des Versehens liege, steht das aus § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. Ra 2014/10/0025). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060052.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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