RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/16/0006

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs. 1 lit. e BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu § 280 und Rz. 10 zu § 93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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