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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280 Abs1 liteRechtssatz
Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs. 1 lit. e BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu § 280 und Rz. 10 zu § 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019