RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
B-VG Art133 idF 2012/I/051
ZPO §500

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0070 B 26. August 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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