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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0070 B 26. August 2015 RS 1Stammrechtssatz
Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019