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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §43Rechtssatz
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile (vgl. E 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070147.L02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019