RS Vwgh 2016/7/28 Ra 2015/07/0147

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Veröffentlicht am 28.07.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §62 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile (vgl. E 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070147.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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