TE Vwgh Beschluss 2016/9/14 Ra 2016/18/0222

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Veröffentlicht am 14.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des K A in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2016, Zl. W212 2132993- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Schreiben vom 26. März 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welches unbeantwortet blieb.

2 Mit Bescheid vom 1. August 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

3 In der Begründung dieses Bescheides hielt das BFA unter anderem fest, dass der Revisionswerber nach illegaler Einreise in das Gebiet der Europäischen Union nach Griechenland das Territorium der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe, indem er von Griechenland über Mazedonien nach Serbien gereist sei, von wo er neuerlich illegal nach Kroatien gereist und schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt sei. Dieser Sachverhalt (illegale Einreise von Serbien nach Kroatien auf dem Landweg) entspreche den in Art. 13 Abs 1 Dublin III-Verordnung genannten Voraussetzungen, weshalb Kroatien das Asylverfahren zu führen habe.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der - auf das Wesentliche zusammengefasst - lediglich geltend gemacht wurde, dass der Revisionswerber schon von Anfang an den Wunsch gehabt habe, nach Österreich zu kommen und er sich hier seit seiner Einreise schon gut eingelebt habe.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das für eine Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung normierten Zuständigkeitstatbestandes notwendige Kriterium des "illegalen" Grenzübertrittes gegeben sei, wenn der betroffenen Person - wie hier - auf Basis von humanitären Erwägungen, die ihren Niederschlag insbesondere in Art. 6 Abs. 5 lit c der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (Schengener Grenzkodex) fänden, die Einreise in bzw. die Durchreise durch diesen Mitgliedstaat aufgrund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien könne im vorliegenden Fall nicht die Rede gewesen sein, weil der Revisionswerber weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten habe.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Das Vorbringen der Revision, der Revisionswerber habe die Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht illegal überschritten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des BFA und wurde vom Revisionswerber weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde an das BVwG erstattet. Die Revision macht auch nicht geltend, dass es dem Revisionswerber - aufgrund eines mangelhaften Verfahrens - nicht möglich gewesen wäre, ein solches Vorbringen schon vor Einbringung der gegenständlichen Revision zu erstatten. Damit verstößt dieses Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden (§ 41 VwGG).

9 Die von der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0052).

10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180222.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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