RS Vwgh 2016/12/14 Ra 2016/19/0300

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Veröffentlicht am 14.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/20/0003 B 23.03.2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0128 B 29. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die vorliegende Revision enthält die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190300.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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