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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 3 ÖffnungszeitenG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Es wäre deshalb am Gewerbetreibenden gelegen gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Ihn traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und gegebenenfalls, sollte er Zweifel über den Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift gehabt haben, bei der zuständigen Behörde Auskunft darüber einzuholen (Hinweis B vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110063.L03Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019