RS Vwgh 2017/6/7 Ra 2016/11/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2
ÖffnungszeitenG 2003 §3
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 3 ÖffnungszeitenG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Es wäre deshalb am Gewerbetreibenden gelegen gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Ihn traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und gegebenenfalls, sollte er Zweifel über den Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift gehabt haben, bei der zuständigen Behörde Auskunft darüber einzuholen (Hinweis B vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110063.L03

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten