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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4Rechtssatz
Die in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu (vgl. die - jeweils noch zur Rechtslage vor der Novelle 2013 ergangenen - Erkenntnisse vom 26. April 2013, 2011/11/0009, und vom 2. März 2010, 2008/11/0126). Da im Revisionsverfahren nicht strittig ist, dass der Betrieb erst nach dem für die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, weshalb § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 in der Fassung der Novelle 2013 anzuwenden ist, muss, damit sich der Gewerbetreibende auf diese Nebenrechte berufen kann, beim Warenverkauf zudem der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Wird der damit vom Gesetz vorgegebene Rahmen überschritten, wird durch das Geöffnethalten von Verkaufsstellen an Sonntagen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110063.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019