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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0123Rechtssatz
Selbst wenn zum Zeitpunkt des abschließenden Verhandlungstermins am 5. September 2017 die schriftlichen Entwürfe der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2017 bereits vorbereitet gewesen sein sollten, kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass der zuständige Richter nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019