RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/08/0122

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0123

Rechtssatz

Aus dem Vorhalt von Widersprüchen gegenüber einer Partei bzw. der Konfrontation der Partei mit gegenteiligen Beweisergebnissen lässt sich selbst dann, wenn daraus deutlich wird, dass der Richter aufgrund des bisherigen Standes des Verfahrens das Vorbringen der Partei nicht für wahr hält, eine Befangenheit nur dann ableiten, wenn der Richter zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, seine Ansicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. in diesem Sinn VwGH 4.3.2008, 2006/19/0409).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L03

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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