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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0123Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die teilweise Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei für diesen trennbaren Teil, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L01.1Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019