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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
Stattgebung - Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft - Dem Revisionswerber kam aufgrund seines Asylfolgeantrags vom 15. Jänner 2018 gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 wieder faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid ist nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31. März 2018 (u.a.) erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom 30. April 2018 Beschwerde erhoben wurde, war aber im Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Es galt daher auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25. April 2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210094.L01.1Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019