RS Vwgh 2018/7/10 Ra 2018/01/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
StbG 1985 §27 Abs1

Rechtssatz

Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. "Auszüge" gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. zu alldem Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand 24.2.2017) in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 52; vgl. auch Art. 43 des (türkischen) Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25.4.2006, in: Rumpf/Odendahl, aaO, 117). Damit kommt diesen Eintragungen und ihren Ausfertigungen bzw. "Auszügen" (im türkischen Personenstandsregister) erheblicher Beweiswert zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010094.L06

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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