RS Vwgh 2018/7/10 Ra 2018/01/0094

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010094.L02.1

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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