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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §32 Abs1 Z1 litaRechtssatz
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sieht - anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit. b bis d dieser Bestimmung - nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte "aufgegeben" würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25%) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150008.J00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019