RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/04/0139

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs7 idF 2013/I/128

Rechtssatz

Ein Absehen von der Verhängung der Geldbuße ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 334 Abs. 7 BVergG 2006 nicht vorgesehen. Die Verpflichtung zur Verhängung einer Geldbuße sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung dürfen auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Geldbuße in einer bloß symbolischen (gemeint offenbar: nur geringfügig über EUR 0,-- liegenden) Höhe festgesetzt wird, weil eine solche Bemessung wohl keine wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße mit sich brächte (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040139.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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