RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2017/04/0054

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863
BVergG 2006 §108 Abs2
BVergG 2006 §126 Abs1
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0200 E 25. Jänner 2011 VwSlg 18021 A/2011 RS 2(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen, somit hinsichtlich der Willenserklärungen des Auftraggebers, den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Dass der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, gilt auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040054.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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