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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0200 E 25. Jänner 2011 VwSlg 18021 A/2011 RS 2(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen, somit hinsichtlich der Willenserklärungen des Auftraggebers, den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Dass der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, gilt auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040054.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019