RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2017/04/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7

Rechtssatz

Mängel sind als unbehebbar zu qualifizieren, wenn sie nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (vgl. VwGH 16.2.2005, 2004/04/0030). Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/04/0120, mwN). Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung des endgültig angebotenen Preises erst nach Angebotsöffnung eine inhaltliche Änderung des Angebotes darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt. Die Frage, ob diese Änderung dem betreffenden Bieter im konkreten Fall zum Zuschlag verholfen hätte, ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Angebotes nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040054.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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