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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17Rechtssatz
Die in § 101 Abs. 2 BVergG 2006 getroffene Anordnung, die Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten, richtet sich an den Auftraggeber und gilt somit - auch entsprechend ihrer systematischen Stellung im zweiten Teil des BVergG 2006 - für das eigentliche Vergabeverfahren. Anders als die Vertraulichkeit von Informationen und Unterlagen, die auf Grund ausdrücklicher Regelungen auch von der verwaltungsgerichtlichen Kontrollinstanz zu gewährleisten ist (vgl. § 314 BVergG 2006 und § 311 BVergG 2006 iVm § 17 AVG), findet § 101 Abs. 2 BVergG 2006 im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung. § 101 Abs. 2 BVergG 2006 bewirkt somit nicht, dass Unternehmern, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, (entgegen § 324 Abs. 2 BVergG 2006) keine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040131.L03Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019