RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2016/04/0131

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §17
AVG §8
BVergG 2006 §101 Abs2
BVergG 2006 §311
BVergG 2006 §314
BVergG 2006 §324 Abs2

Rechtssatz

Die in § 101 Abs. 2 BVergG 2006 getroffene Anordnung, die Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten, richtet sich an den Auftraggeber und gilt somit - auch entsprechend ihrer systematischen Stellung im zweiten Teil des BVergG 2006 - für das eigentliche Vergabeverfahren. Anders als die Vertraulichkeit von Informationen und Unterlagen, die auf Grund ausdrücklicher Regelungen auch von der verwaltungsgerichtlichen Kontrollinstanz zu gewährleisten ist (vgl. § 314 BVergG 2006 und § 311 BVergG 2006 iVm § 17 AVG), findet § 101 Abs. 2 BVergG 2006 im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung. § 101 Abs. 2 BVergG 2006 bewirkt somit nicht, dass Unternehmern, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, (entgegen § 324 Abs. 2 BVergG 2006) keine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040131.L03

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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