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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers zu § 324 Abs. 2 BVergG 2006 (Hinweis RV 1171BlgNR 22.GP 140) kommt einer Unternehmerin, die sich bereits am Vergabeverfahren beteiligt und ihr Interesse am Vertragsabschluss manifestiert hat, in einem von einer Mitbieterin initiierten Nachprüfungsverfahren, in dem die Ausschreibung angefochten wurde, Parteistellung zu. So hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Parteien eines Nachprüfungsverfahrens neben dem Auftraggeber und dem Antragsteller die sonstigen Bewerber und Bieter sind, "die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind" (vgl. VfSlg. 15.733/2000; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben betreffend die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren siehe auch Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) § 324 Rz. 7 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040131.L01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019