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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über den Antrag 1.) des Mag. PK in W und 2.) des OS in V, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, das durch hg. Beschluß vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0134, abgeschlossene Verfahren betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Handelskammergesetz, wiederaufzunehmen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0134, wurde die Beschwerde der Antragsteller gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Handelskammergesetz zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die nunmehrigen Antragsteller hätten den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - den vorgelegten Unterlagen zufolge - ausdrücklich als "Aufsichtsbehörde" mit "Aufsichtsbeschwerde" angerufen. Den Schriftsätzen sei - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde - auch nicht zu entnehmen, daß darin "zusätzlich" das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Erledigung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erhoben worden wäre. Schließlich sei in der Säumnisbeschwerde auch nicht behauptet worden, daß die nunmehrigen Antragsteller einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides ausdrücklich geltend gemacht hätten.
Im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, es liege ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vor. Die Antragsteller hätten zwar mit Schriftsatz vom 20. November 1997 gegen die Vorgangsweise der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichtet. Unabhängig davon hätten sie jedoch eine Beschwerde gemäß § 91 Abs. 4 Handelskammergesetz mit Schriftsatz vom 25. November 1997 bei der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer eingebracht, wobei sie sich zur Begründung auf die beigelegte Aufsichtsbeschwerde bezogen hätten. Hätten sie nicht Beschwerde gemäß § 91 Abs. 4 Handelskammergesetz erheben wollen, so wäre die Einbringung des Schriftsatzes vom 25. November 1997 bei der Wirtschaftskammer Österreich nicht nötig gewesen, weil die Aufsichtsbeschwerde direkt beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht werden könne und auch eingebracht worden sei. Wäre den Antragstellern rechtliches Gehör gewährt worden, so hätten sie ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren über die Säumnisbeschwerde erstatten können.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Das Vorbringen im vorliegenden Antrag ist allerdings nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG darzutun.
Der - dem vorliegenden Antrag in Kopie beigelegte - Schriftsatz vom 25. November 1997 war bereits der Säumnisbeschwerde angeschlossen. Wenn daher dieser von den Antragstellern selbst vorgelegte Schriftsatz ohne deren vorherige Anhörung der hg. Beschlußfassung über die Säumnisbeschwerde zugrundegelegt wurde, so bedeutet dies keine Verletzung von Vorschriften über das Parteiengehör.
Im übrigen ist das von den Antragstellern nunmehr erstattete Vorbringen auch nicht geeignet, eine im Ergebnis andere Entscheidung herbeizuführen. Der in Rede stehende Schriftsatz vom 25. November 1997 weist nämlich folgenden Wortlaut auf:
"An die Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich
...
Betrifft: Beschwerde gegen Beschlüsse bzw. Vorgangsweise
der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer
Österreich
Sehr geehrter Herr Dr. K,
in der Anlage die Beschwerde gegen die Beschlüsse bzw. Vorgangsweise der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich, eingebracht, beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Dr. Johann Farnleitner, einschließlich der Beilagen: Kundmachung der Hauptwahlkommission
Anfechtung dieser Kundmachung
Schreiben der Hauptwahlkommission
(Dr. W) vom 18.11.1997
Diese Beschwerde gilt in vollem Umfang und rechtzeitig auch als bei der Hauptwahlkommission eingebracht und zur Kenntnisnahme."
Dem Wortlaut dieses Schriftsatzes ist der objektive Erklärungswert zu entnehmen, daß damit die bereits beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebrachte Beschwerde (das ist die Aufsichtsbeschwerde) auch bei der Hauptwahlkommission eingebracht wird. Hingegen ergibt sich aus diesem Schriftsatz kein Anhaltspunkt für die Annahme, es werde damit eine weitere, von der eingebrachten Aufsichtsbeschwerde unabhängig bestehende Beschwerde eingebracht. Ob die von den Antragstellern gewählte Vorgangsweise zur Erreichung des von ihnen beabsichtigten Zieles nötig war, ist für die Auslegung des Inhaltes des in Rede stehenden Schriftsatzes nicht relevant.
Der Wiederaufnahmeantrag war somit abzuweisen.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch zum Hinweis veranlaßt, daß der von den Antragstellern gegen den Beschluß der Hauptwahlkommission vom 6. November 1997 erhobene Einspruch - dem Vorbringen der Antragsteller zufolge - noch offen ist, weil darüber lediglich die, einen normativen Abspruch nicht aufweisende und daher nicht als Bescheid zu qualifizierende bloße Mitteilung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Österreich vom 18. November 1997 ergangen ist.
Wien, am 27. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040237.X00Im RIS seit
20.11.2000