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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der I S in W, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. November 2018, Zl. LVwG 533.6-2496/2017-41, betreffend eine Angelegenheit eines Zusammenlegungsverfahrens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).
5 Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 23.4.2018, Ra 2018/08/0068, mwN). Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0066; 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008).
6 Ein solcher Fall liegt hier vor.
7 Die vorliegende Revision enthält neben einer Darstellung des Sachverhaltes (Punkt 1) und der Anfechtungserklärung (Punkt 2) unter Punkt 3 "Revisionsgründe". Die lit. a) des Punktes 3 trägt die Überschrift "Zur Begründung der außerordentlichen Revision" und ist - mit Ausnahme des letzten halben Absatzes - mit der lit. b) des Punktes 3, der die Überschrift "Zur Begründung der Revision" trägt, wortident. Daran schließen unter Punkt 4 eine Darstellung der Rechtzeitigkeit der Revision und unter Punkt 5 näher ausgeführte "Beschwerdeanträge" an.
8 Der vorliegenden Revision fehlt daher bereits eine im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG erkennbare Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
9 Nun schließt Punkt 3 lit. a) zwar mit dem Satz, die außerordentliche Revision sei "begründet und zuzulassen"; dies im Gegensatz zu Punkt 3 lit. b), der mit dem Satz schließt, dass die Revision "begründet" sei. Selbst wenn man annehmen wollte, die (wenn auch unter der Überschrift "Zur Begründung der außerordentlichen Revision" getätigten) Ausführungen des Punktes 3 lit. a) sollten die Zulassungsgründe der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG darstellen, wäre dem Erfordernis der gesonderten Darlegung dieser Gründe nicht entsprochen worden, weil die Revision diesfalls - wie dargestellt - die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthielte (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 19.4.2016, Ra 2016/02/0062).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070009.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019