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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BMSVG 2002 §31 Abs1 Z3 litbRechtssatz
Durch BGBl. I Nr. 184/2013 wurde in § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG 2002 der Verweis "§ 22a BWG 1993" jeweils durch den Verweis "Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. Dabei handelt es sich - wie die Materialien ausführen - um eine "redaktionelle Anpassung" (EBRV 2438 BlgNR 24. GP, 84). § 31 Abs. 1 Z 3a lit. b BMSVG 2002 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 184/2013 verwies auf § 22a BWG 1993 in der damals geltenden Fassung. Letztere Bestimmung enthielt eine pauschalierende Zuweisung von (zum Zeitpunkt der HTM-Widmung) unbeurteilten Instituten. Dies bedeutet, dass zur Frage nach der Widmungsfähigkeit auch nach der für das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0497, maßgebenden Rechtslage auf die Bonitätsstufe des Sitzstaates abgestellt wurde. Grundlage war die in § 10 Abs. 1 SolvabilitätsV 2006 angeführte Tabelle. Die genannte Tabelle enthielt eine pauschalierende Zuweisung des Risikogewichtes, die sich - wie die Nachfolgebestimmung in Art. 121 Abs. 1 VO (EU) Nr. 575/2013 - an der Bonitätsstufe des entsprechenden Sitzstaates orientiert und die gleichen Werte wie Art. 121 Abs. 1 legcit. vorsieht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020012.J01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019