RS Vwgh 2019/4/12 Ra 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0049 E 17. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Regelung des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996 setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel, sofern nicht Offenkundigkeit vorliegt, auf gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen voraus (vgl. VwGH 20.1.2017, Ra 2015/03/0062).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030001.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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