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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0049 E 17. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Ausgehend von der Regelung des § 8 Abs. 2 Z 3 WaffG 1996 setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel, sofern nicht Offenkundigkeit vorliegt, auf gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen voraus (vgl. VwGH 20.1.2017, Ra 2015/03/0062).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030001.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019