RS Vwgh 2019/4/12 Ra 2019/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0054 B 9. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das VwG sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. dazu ua VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0168; 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030001.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten