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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist von einer unfallgefährlichen Situation auszugehen, kommt es auf die Kenntnis von Umständen an, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten (vgl. VwGH 26.5.1993, 92/03/0125).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020070.L02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019